Norm: ZPO §11 Z1 B
Rechtssatz: Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO zwischen demjenigen, der ein eigenes Recht an der Wohnung behauptet und demjenigen, der sich nur faktisch in der Wohnung befindet, wenn beide vom älteren Mieter auf Räumung geklagt werden. Entscheidungstexte 1 Ob 607/49 Entscheidungstext OGH 21.12.1949 1 Ob 607/49 Veröff: JBl 1950,185 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §11 Z1 B
Rechtssatz: Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO zwischen demjenigen, der ein eigenes Recht an der Wohnung behauptet und demjenigen, der sich nur faktisch in der Wohnung befindet, wenn beide vom älteren Mieter auf Räumung geklagt werden. Entscheidungstexte 1 Ob 607/49 Entscheidungstext OGH 21.12.1949 1 Ob 607/49 Veröff: JBl 1950,185 ... mehr lesen...
Drei Angestellte einer Aktiengesellschaft haben mit gemeinsamer Klage die Zahlung von Bezügen auf Grund ihres Dienstvertrages begehrt. Die Untergerichte haben die Klagsansprüche mit übereinstimmenden Urteilen für berechtigt erkannt. Der Oberste Gerichtshof hat die Revision der beklagten Partei zurückgewiesen, soweit die Urteile der Untergerichte das Begehren jenes Klägers für berechtigt erkannt hatten, dessen Klagsbetrag 10.000 S nicht überstieg. Rechtliche Beurteilung... mehr lesen...
Norm: JN §93UWG §23 Abs2ZPO §11 Z2 C
Rechtssatz: Nach § 23 Abs 2 UWG können mehrere Streitgenossen, für die nach § 23 Abs 1 dieses Gesetzes der ausschließliche Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten begründet ist, im Gegensatz zu § 93 JN auch dann vor jedem dieser Gerichte geklagt werden, wenn nur eine uneigentliche Streitgenossenschaft im Sinne des § 11 Z 2 ZPO und nicht eine gerichtliche Streitgenossenschaft im Sinne des § 11 Z 1 ZPO vorli... mehr lesen...
Norm: JN §93UWG §23 Abs2ZPO §11 Z2 C
Rechtssatz: Nach § 23 Abs 2 UWG können mehrere Streitgenossen, für die nach § 23 Abs 1 dieses Gesetzes der ausschließliche Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten begründet ist, im Gegensatz zu § 93 JN auch dann vor jedem dieser Gerichte geklagt werden, wenn nur eine uneigentliche Streitgenossenschaft im Sinne des § 11 Z 2 ZPO und nicht eine gerichtliche Streitgenossenschaft im Sinne des § 11 Z 1 ZPO vorli... mehr lesen...
Norm: JN §93ZPO §11 Z2 C
Rechtssatz: Begehrt der Erbe in seiner gegen mehrere Vermächtnisnehmer erhobenen Klage den Ersatz der Gebühr, die er für die Vermächtnisnehmer entrichtet hat, so ist für die Klage mangels einer Streitgenossenschaft auf Seite der Beklagten der Gerichtsstand nach § 93 JN nicht begründet. Entscheidungstexte 3 Ob 914/36 Entscheidungstext OGH 20.10.1936 3 Ob 9... mehr lesen...
Norm: JN §93ZPO §11 Z2 C
Rechtssatz: Begehrt der Erbe in seiner gegen mehrere Vermächtnisnehmer erhobenen Klage den Ersatz der Gebühr, die er für die Vermächtnisnehmer entrichtet hat, so ist für die Klage mangels einer Streitgenossenschaft auf Seite der Beklagten der Gerichtsstand nach § 93 JN nicht begründet. Entscheidungstexte 3 Ob 914/36 Entscheidungstext OGH 20.10.1936 3 Ob 9... mehr lesen...