Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Außer den in anderen Gesetzen besonders bezeichneten Fällen können mehrere Personen gemeinschaftlich klagen oder geklagt werden (Streitgenossen):
1.Ziffer einswenn sie in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind;
2.Ziffer 2wenn gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen
thatsächlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreites bilden, und zugleich die Zuständigkeit des Gerichtes hinsichtlich jedes einzelnen Beklagten begründet ist.
In Kraft seit 01.05.1983 bis 31.12.9999
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