Norm
ZPO §11 ARechtssatz
Unzulässigkeit der Revision eines der zwei Beklagten, wenn das Klagsbegehren auf Zahlung eines Betrages unter 10000,-- S gegen zwei Beklagte zur ungeteilten Hand gerichtet ist, wobei Klagegrund Aufwandersatz ist; der eine Beklagte haftet als Eigentümer, der zweite Beklagte als Verwalter der vom Kläger gefundenen Sache. (Das Erstgericht verurteilte beide Beklagte, das Berufungsgericht wies hinsichtlich des Erstbeklagten ab; Revision des Zweitbeklagten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0035336Dokumentnummer
JJR_19560530_OGH0002_0010OB00277_5600000_001