RS OGH 1956/5/30 1Ob277/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1956
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Norm

ZPO §11 A
ZPO §502 Abs3 De2

Rechtssatz

Unzulässigkeit der Revision eines der zwei Beklagten, wenn das Klagsbegehren auf Zahlung eines Betrages unter 10000,-- S gegen zwei Beklagte zur ungeteilten Hand gerichtet ist, wobei Klagegrund Aufwandersatz ist; der eine Beklagte haftet als Eigentümer, der zweite Beklagte als Verwalter der vom Kläger gefundenen Sache. (Das Erstgericht verurteilte beide Beklagte, das Berufungsgericht wies hinsichtlich des Erstbeklagten ab; Revision des Zweitbeklagten).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 277/56
    Entscheidungstext OGH 30.05.1956 1 Ob 277/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0035336

Dokumentnummer

JJR_19560530_OGH0002_0010OB00277_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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