Begründung: Der Vater der Streitteile verstarb am 16. 6. 1991 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung. Er hatte acht Kinder, von denen eines unter Hinterlassung einer Tochter vorverstorben war. Eine Verlassenschaftsabhandlung fand mangels eines Nachlaßvermögens nicht statt. Die Kläger begehrten von der Beklagten die Bezahlung von je S 50.000,- und brachten vor, ihr Vater habe ein Sparbuch mit einer Einlage von mehr als S 400.000,- gehabt, doch habe die Beklagte das Sp... mehr lesen...
Norm: ABGB §823ZPO §11 Z1ZPO §11 Z2JN §55 Abs1 Z2
Rechtssatz: Eine materielle Streitgenossenschaft liegt nicht vor, wenn mehrere Erben eine Miterbin klagen, die den Nachlass nicht erbrechtlich erworben hat (Nachlassvermögen wurde verheimlicht, sodass eine Verlassenschaftsabhandlung mangels bekannten Vermögen unterblieb). Die Kläger verlangen in Wahrheit Ersatz des - jeweils eigenen - Schadens, den jeder von ihnen durch das deliktische Verhalten... mehr lesen...
Norm: ABGB §823ZPO §11 Z1ZPO §11 Z2JN §55 Abs1 Z2
Rechtssatz: Eine materielle Streitgenossenschaft liegt nicht vor, wenn mehrere Erben eine Miterbin klagen, die den Nachlass nicht erbrechtlich erworben hat (Nachlassvermögen wurde verheimlicht, sodass eine Verlassenschaftsabhandlung mangels bekannten Vermögen unterblieb). Die Kläger verlangen in Wahrheit Ersatz des - jeweils eigenen - Schadens, den jeder von ihnen durch das deliktische Verhalten... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erhöhte die von Dr. Johannes W***** für seine aus geschiedener Ehe stammenden Kinder zu leistenden Unterhaltsbeiträge von je S 5.000,-- monatlich für Florian für den Zeitraum vom 1. 6. 1995 bis 31. 12. 1995 auf monatlich S 5.300,--, vom 1. 1. 1996 bis 31. 12. 1996 auf monatlich S 6.400,-- und ab 1. 1. 1997 auf monatlich S 5.500,-- sowie für Sebastian vom 1. 1. 1996 bis 31. 12. 1996 auf monatlich S 5.800,-- und ab 1. 1. 1998 auf monatlich S 5.500,--. Das... mehr lesen...
Norm: JN §55ZPO §11 Z2 C
Rechtssatz: Mehrere aus einem Unfall Geschädigte sind nur formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO (so schon 2 Ob 162/89 und 2 Ob 327/97w). Die materielle Streitgenossenschaft auf Seite der beklagten Parteien (Halter, Lenker, Versicherer) kann nicht dazu führen, dass die von den Geschädigten in einer Klage geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen wären. Aus § 55 Abs 2 JN geht nämlich hervor, dass derselbe ... mehr lesen...
Begründung: Der Erstkläger begehrt als Halter eines PKW S 87.912,60 Reparatur- und Mietwagenkosten und der Zweitkläger als Lenker S 33.333,33 Schmerzengeld aus einem Verkehrsunfall. Der Erstbeklagte sei zum Unfallszeitpunkt Lenker, der Zweitbeklagte Halter und die drittbeklagte Partei Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeuges gewesen. Das Erstgericht wies die Klage a limine wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Es vertrat die Ansicht, die beklagten Parteien seinen mat... mehr lesen...
Norm: JN §55ZPO §11 Z2 C
Rechtssatz: Mehrere aus einem Unfall Geschädigte sind nur formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO (so schon 2 Ob 162/89 und 2 Ob 327/97w). Die materielle Streitgenossenschaft auf Seite der beklagten Parteien (Halter, Lenker, Versicherer) kann nicht dazu führen, dass die von den Geschädigten in einer Klage geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen wären. Aus § 55 Abs 2 JN geht nämlich hervor, dass derselbe ... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger brachten vor, es seien bei einem Verkehrsunfall, der vom Erstbeklagten mit einem bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Motorrad verschuldet worden sei, zwei in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Pferde im Wert von S 260.000 so verletzt worden, daß sie notgeschlachtet werden hätten müssen, weiters sei unfallskausal Reitzubehör im Wert von S 10.000 beschädigt worden. Sie begehren, die beklagten Parteien für schuldig zu erkennen, "den klagen... mehr lesen...
Begründung: Am 18.Oktober 1995 ereignete sich im Ortsgebiet von Klagenfurt ein Verkehrsunfall, bei dem die Erstbeklagte als Lenkerin ihres Pkws und ein von Wolfgang T***** gelenkter Pkw beteiligt waren. Sie ist aus ihrem Alleinverschulden auf dieses Fahrzeug, das vor einem Schutzweg angehalten worden war, aufgefahren. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt wurde die Erstbeklagte schuldig erkannt, als Lenkerin eines Pkws durch Außerachtlassen der im Straßenverkehr gebotenen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 24.8.1984 wurde die damals 20jährige Klägerin bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Mit Versäumungsurteil vom 28.5.1986 wurde festgestellt, daß ihr die beklagte Partei für alle künftigen Schäden voll zu haften hat, die sie aus dem genannten Unfall erleidet. Am 16.4.1987 brachte die Klägerin eine Klage auf Zahlung von S 985.957,60 (darin enthalten S 250.000,-- an Verunstaltungsentschädigung) ein. Sie brachte dazu vor, durch die mit dem Unfall verbunden... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger - ein Facharzt - veranlaßte 1992/1993 die Renovierung eines Hauses mit einem Kostenaufwand von 3 Mio S und finanzierte den Erwerb eines Labors um 7,5 Mio S, wobei "etliche Zahlungen" anfielen. Er beschäftigte in der Buchhaltung seines Betriebs eine Mitarbeiterin auf Werkvertragsbasis. Diese nützte ihre Stellung zu seinen Lasten aus. Sie fingierte die Einstellung von Mitarbeitern in der Lohnverrechnung, fügte Sammelüberweisungsaufträgen, nachdem sie der Kl... mehr lesen...
Begründung: In der Ausgabe der "N*****-Zeitung" vom 25.11.1992 war in einem Artikel über eine Kindesentführung durch seinen Vater, den Kläger, berichtet worden. Mit der am 1.10.1996 eingelangten Klage begehrt der Kläger (nach Verbesserung) von der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei zur ungeteilten Hand 250.000 S und von der drittbeklagten und viertbeklagten Partei zur ungeteilten Hand ebenfalls 250.000 S. Durch die falsche Berichterstattung sei ihm ein Verdienstentgan... mehr lesen...
Norm: ZPO §11 Übs
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 11 ZPO Einteilung der Entscheidungen: A Allgemeines B Materielle Streitgenossenschaft (§ 11 Z 1 ZPO) C Formelle Streitgenossenschaft (§ 11 Z 2 ZPO) European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102140 Dokumentnummer JJR_19960904_OGH0002_000ZPO00011_9600000_001 mehr lesen...
Norm: ABGB §891ABGB §893JN §93ZPO §11 Z1 B
Rechtssatz: Jede Solidarverpflichtung begründet den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft. Die Rechtsgrundlage der Solidarhaftung ist gleichgültig. Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet nicht zwischen echter und unechter Solidarität. Gesamtschuldverhältnisse können auch stufenweise entstehen (passiv: Schuldbeitritt; aktiv: Zession). Wesentlich für das Vorliegen solidarischer Haftung ist ... mehr lesen...
Norm: ABGB §891ABGB §893JN §93ZPO §11 Z1 B
Rechtssatz: Jede Solidarverpflichtung begründet den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft. Die Rechtsgrundlage der Solidarhaftung ist gleichgültig. Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet nicht zwischen echter und unechter Solidarität. Gesamtschuldverhältnisse können auch stufenweise entstehen (passiv: Schuldbeitritt; aktiv: Zession). Wesentlich für das Vorliegen solidarischer Haftung ist ... mehr lesen...
Norm: JN §55ZPO §11 Z1ZPO §502 Abs2
Rechtssatz: Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand - und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes -, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln. Entscheidungstexte 4 Ob 521/95 Entscheid... mehr lesen...
Norm: JN §55ZPO §11 Z1ZPO §502 Abs2
Rechtssatz: Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand - und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes -, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln. Entscheidungstexte 4 Ob 521/95 Entscheid... mehr lesen...
Norm: JN §55 Abs1 Z2JN §55 Abs5WEG §9WEG §13ZPO §11 Z1 BZPO §11 Z2 C
Rechtssatz: Wohnungseigentumsbewerber sind grundsätzlich nicht materielle (§ 11 Z 1 ZPO), sondern formelle Streitgenossen (§ 11 Z 2 ZPO); ihre Ansprüche sind nicht zusammenzurechnen (§ 55 Abs 1 Z 2, Abs 5 JN); es ist daher eine gesonderte Bewertung gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO notwendig. Anderes gilt nur für jene Kläger, die sich als Ehegatten im Hinblick auf § 9 WEG in einem Anw... mehr lesen...
Norm: JN §55 Abs1 Z2JN §55 Abs5WEG §9WEG §13ZPO §11 Z1 BZPO §11 Z2 C
Rechtssatz: Wohnungseigentumsbewerber sind grundsätzlich nicht materielle (§ 11 Z 1 ZPO), sondern formelle Streitgenossen (§ 11 Z 2 ZPO); ihre Ansprüche sind nicht zusammenzurechnen (§ 55 Abs 1 Z 2, Abs 5 JN); es ist daher eine gesonderte Bewertung gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO notwendig. Anderes gilt nur für jene Kläger, die sich als Ehegatten im Hinblick auf § 9 WEG in einem Anw... mehr lesen...
Norm: JN §55 Abs1 Z2JN §55 Abs5WEG §9WEG §13ZPO §11 Z1 BZPO §11 Z2 C
Rechtssatz: Wohnungseigentumsbewerber sind grundsätzlich nicht materielle (§ 11 Z 1 ZPO), sondern formelle Streitgenossen (§ 11 Z 2 ZPO); ihre Ansprüche sind nicht zusammenzurechnen (§ 55 Abs 1 Z 2, Abs 5 JN); es ist daher eine gesonderte Bewertung gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO notwendig. Anderes gilt nur für jene Kläger, die sich als Ehegatten im Hinblick auf § 9 WEG in einem Anw... mehr lesen...
Norm: JN §93KO §111ZPO §11 Z1 B
Rechtssatz: Materielle Streitgenossen (§ 11 Z 1 ZPO) des Gemeinschuldners können am ausschließlichen Gerichtsstand des Prüfungsprozesses (§ 111 KO) mitgeklagt werden. Entscheidungstexte 8 Ob 25/94 Entscheidungstext OGH 10.11.1994 8 Ob 25/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002... mehr lesen...