Norm
ZPO §11 Z1 BRechtssatz
Geht eine Forderung des Erblassers auf mehrere Miterben über, so sind diese nach der Einantwortung als Streitgenossen nach § 11 Z 1 zweiter Fall ZPO anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0035470Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.01.2022