RS OGH 1953/6/17 1Ob505/53

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Veröffentlicht am 17.06.1953
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Norm

JN §93 Abs1
ZPO §11 Z1 B

Rechtssatz

Eine Klage gegen den Ehegatten und die Eltern des Spitalspfleglings auf Rückersatz der Spitalskosten begründet keine materielle Streitgenossenschaft auf der Passivseite, da die Rückersatzpflicht einerseits auf § 91 ABGB, andererseits auf § 154 ABGB unter Anwendung des § 1042 ABGB gestützt ist. Der Gerichtsstand nach § 93 Abs 1 JN ist daher nicht anwendbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0035536

Dokumentnummer

JJR_19530617_OGH0002_0010OB00505_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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