Norm
JN §93 Abs1Rechtssatz
Eine Klage gegen den Ehegatten und die Eltern des Spitalspfleglings auf Rückersatz der Spitalskosten begründet keine materielle Streitgenossenschaft auf der Passivseite, da die Rückersatzpflicht einerseits auf § 91 ABGB, andererseits auf § 154 ABGB unter Anwendung des § 1042 ABGB gestützt ist. Der Gerichtsstand nach § 93 Abs 1 JN ist daher nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0035536Dokumentnummer
JJR_19530617_OGH0002_0010OB00505_5300000_001