Norm
ZPO §11 ARechtssatz
Einem Beklagten steht kein Rechtsmittel zu a) gegen die Einklagung eines Streitgenossen an seiner Seite b) gegen die Zulassung einer Klagsänderung oder eines Eventualbegehrens hinsichtlich seines Streitgenossen. (Hier handelte es sich um eine einfache Streitgenossenschaft).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0035385Dokumentnummer
JJR_19610322_OGH0002_0060OB00104_6100000_001