Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kurt Jakob S***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Manuela Heidi H***** und die Berufung des Angeklagten Kurt Jakob S***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Feldkirch vom 5. September 1997, GZ 21 Vr 500/97-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 3.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kurt Jakob S***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Manuela Heidi H***** und die Berufung des Angeklagten Kurt Jakob S***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Feldkirch vom 5. September 1997, GZ 21 römisch fünf r 500/97-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen der Manuela Heidi H***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen der Manuela Heidi H***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen wurden Kurt Jakob S***** (dieser rechtskräftig) und Manuela Heidi H***** unter anderem des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 15 StGB schuldig erkannt.Auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen wurden Kurt Jakob S***** (dieser rechtskräftig) und Manuela Heidi H***** unter anderem des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins und 2, 15 StGB schuldig erkannt.
Nach dem von H***** in Beschwerde gezogenen Teil dieses Schuldspruchs haben sie am 18.April 1997 in Frastanz versucht, durch Einbruch in ein Gebäude der Firma Elektro G***** Bargeld in einem 25.000 S, nicht jedoch 500.000 S, übersteigenden Betrag mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Sie begingen die Tat, indem sie sich zu dem schwach gesicherten Hintereingang des Betriebsgebäudes begaben, um nach Aufbrechen der Tür mittels Körperkraft in das Objekt einzudringen, wobei die Tatvollendung daran scheiterte, daß sie an der Tür ein Hinweisschild auf eine Alarmanlage und eine Beobachtungskamera wahrnahmen (B I 2).Nach dem von H***** in Beschwerde gezogenen Teil dieses Schuldspruchs haben sie am 18.April 1997 in Frastanz versucht, durch Einbruch in ein Gebäude der Firma Elektro G***** Bargeld in einem 25.000 S, nicht jedoch 500.000 S, übersteigenden Betrag mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Sie begingen die Tat, indem sie sich zu dem schwach gesicherten Hintereingang des Betriebsgebäudes begaben, um nach Aufbrechen der Tür mittels Körperkraft in das Objekt einzudringen, wobei die Tatvollendung daran scheiterte, daß sie an der Tür ein Hinweisschild auf eine Alarmanlage und eine Beobachtungskamera wahrnahmen (B römisch eins 2).
Rechtliche Beurteilung
Manuela Heide H***** behauptet Urteilsnichtigkeit aus § 345 Abs 1 Z 6 StPO. Sie bezeichnet jedoch dazu keine (zusätzlichen) Tatsachen, die in der Hauptverhandlung vorgebracht wurden und welche die von ihr verlangten Fragen nach "strafloser Vorbereitungshandlung" oder "freiwilligen Rücktritt vom Versuch" begründen (siehe § 313 StPO) und bezeichnet damit insbesondere den Tatumstand, der den bezeichneten Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht (siehe §§ 285 a Z 2, 285 d Abs 1 Z 1, 344 StPO). Denn das dazu jeweils genannte Hinweis-(Warn-)Schild an der im Schuldspruch bezeichneten Tür ist ohnehin in der Fragestellung enthalten.Manuela Heide H***** behauptet Urteilsnichtigkeit aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO. Sie bezeichnet jedoch dazu keine (zusätzlichen) Tatsachen, die in der Hauptverhandlung vorgebracht wurden und welche die von ihr verlangten Fragen nach "strafloser Vorbereitungshandlung" oder "freiwilligen Rücktritt vom Versuch" begründen (siehe Paragraph 313, StPO) und bezeichnet damit insbesondere den Tatumstand, der den bezeichneten Nichtigkeitsgrund bilden soll, nicht (siehe Paragraphen 285, a Ziffer 2,, 285 d Absatz eins, Ziffer eins,, 344 StPO). Denn das dazu jeweils genannte Hinweis-(Warn-)Schild an der im Schuldspruch bezeichneten Tür ist ohnehin in der Fragestellung enthalten.
Im übrigen kann eine Frage nach "strafloser Vorbereitungshandlung" vorliegend auch schon deshalb nicht Gegenstand einer (Zusatz-)Frage sein, weil sie bereits negative Begriffsvoraussetzung des strafbaren Versuchs ist (siehe Mayerhofer StPO4 § 313 ENr 1 b).Im übrigen kann eine Frage nach "strafloser Vorbereitungshandlung" vorliegend auch schon deshalb nicht Gegenstand einer (Zusatz-)Frage sein, weil sie bereits negative Begriffsvoraussetzung des strafbaren Versuchs ist (siehe Mayerhofer StPO4 Paragraph 313, ENr 1 b).
Die Beschwerdebehauptung wiederum, daß das genannte Schild die Beschwerdeführerin (und ihren Mittäter) nicht von der Tat "abgeschreckt hätte", ist eine dem Vorbringen in der Hauptverhandlung (siehe ON 34: S 21, 23, 49, 53) widersprechende (unzulässige) Neuerung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 344 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285 a iVm § 285 d Abs 1 Z 1 StPO) zurückzuweisen, sodaß über die Berufungen gemäß §§ 285 i, 344 StPO das zuständige Oberlandesgericht zu befinden hat.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 344, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285, a in Verbindung mit Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO) zurückzuweisen, sodaß über die Berufungen gemäß Paragraphen 285, i, 344 StPO das zuständige Oberlandesgericht zu befinden hat.
Anmerkung
E48624 13D01737European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00173.97.1203.000Dokumentnummer
JJT_19971203_OGH0002_0130OS00173_9700000_000