RS OGH 1995/9/5 11Os80/95 (11Os113/95)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.1995
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Norm

StPO §313 C
StPO §314
StPO §316

Rechtssatz

Ein im Vorverfahren abgelegtes Geständnis, das in der Folge widerrufen wurde, vermag alleine noch keine Grundlage für die Stellung einer Eventualfrage oder (uneigentlichen) Zusatzfrage an die Geschworenen abzugeben, weil die die Fragestellung indizierenden Tatsachen in der Hauptverhandlung und nicht im Vorverfahren vorgebracht sein müssen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 80/95
    Entscheidungstext OGH 05.09.1995 11 Os 80/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0100648

Dokumentnummer

JJR_19950905_OGH0002_0110OS00080_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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