Norm
StPO §313 BRechtssatz
Dem wegen Mordversuchs Angeklagten wurde vorgeworfen, das Tatopfer niedergestoßen, gewaltsam zu Boden gedrückt und ihm ein Taschentuch auf Mund und Nase gepreßt zu haben, um es zu ersticken. Wenngleich der Angeklagte jeglichen tätlichen Angriff in Abrede stellte, wurde angesichts des Überlebens des Tatopfers doch ein Vorbringen in Richtung Rücktritts vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) angenommen, weil sich daraus zwingend die Tatsache ergibt, dass der Angeklagte von seinem Opfer zu einem Zeitpunkt abgelassen haben muss, als ihm die Vollendung des Mordes an dem - nach dessen Darstellung - Bewusstlosen noch möglich gewesen wäre. Ob der Angeklagte solcherart die Ausführung des Mordes allerdings freiwillig aufgegeben hat, ist primär von der allein von den Geschworenen zu lösenden Beweisfrage abhängig, ob er zu diesem Zeitpunkt angenommen hat, das Opfer sei noch am Leben, oder ob er - wie dies die Anklage behauptet - der (irrigen) Meinung war, es sei bereits tot. Nur in ersterem Falle käme freiwillige und daher strafbefreiende Abstandnahme von der Tatausführung überhaupt in Betracht, während dies im anderen Fall ausgeschlossen wäre. Der Oberste Gerichtshof hat daher - unter Aufrechterhaltung des nicht zu beanstandenen Wahrspruchs wegen Mordversuchs (§ 349 Abs 2 StPO) - das Urteil aufgehoben und für den zweiten Rechtsgang die Stellung einer Zusatzfrage (§ 313 StPO) nach Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) aufgetragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112121Im RIS seit
17.06.1999Zuletzt aktualisiert am
15.11.2010