TE OGH 1998/8/27 15Os135/98

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Veröffentlicht am 27.08.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kolarz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Richard E***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 dritter Satz erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 15. Juni 1998, GZ 37 Vr 252/98-41, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Jerabek, des Angeklagten E*****, jedoch in Abwesenheit des Verteidigers zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kolarz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Richard E***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 dritter Satz erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 15. Juni 1998, GZ 37 römisch fünf r 252/98-41, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Jerabek, des Angeklagten E*****, jedoch in Abwesenheit des Verteidigers zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Richard E*****, geborener S*****, des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 dritter Satz erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 9.September 1997 in Salzburg dadurch, daß er Helene K***** mehrere wuchtige Faustschläge gegen das Gesicht versetzte und ihr Münzgeld in einem unbekannten Betrag wegnahm, dieser mit Gewalt gegen ihre Person fremde bewegliche Sachen mit unrechtmäßigem Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz weggenommen hat, wobei die Gewaltanwendung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB), nämlich ein (durch ein drittgradiges Schädelhirntrauma bewirktes) schweres organisches Psychosyndrom, zur Folge hatte.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Richard E*****, geborener S*****, des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 dritter Satz erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 9.September 1997 in Salzburg dadurch, daß er Helene K***** mehrere wuchtige Faustschläge gegen das Gesicht versetzte und ihr Münzgeld in einem unbekannten Betrag wegnahm, dieser mit Gewalt gegen ihre Person fremde bewegliche Sachen mit unrechtmäßigem Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz weggenommen hat, wobei die Gewaltanwendung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB), nämlich ein (durch ein drittgradiges Schädelhirntrauma bewirktes) schweres organisches Psychosyndrom, zur Folge hatte.

Die Geschworenen bejahten die (anklagekon- forme) Hauptfrage nach dem Verbrechen des schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs 1, 143 dritter Satz erster Fall StGB und verneinten die Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB); folgerichtig blieb die Eventualfrage nach dem Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung gemäß § 287 Abs 1 StGB unbeantwortet.Die Geschworenen bejahten die (anklagekon- forme) Hauptfrage nach dem Verbrechen des schweren Raubes gemäß Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 dritter Satz erster Fall StGB und verneinten die Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB); folgerichtig blieb die Eventualfrage nach dem Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung gemäß Paragraph 287, Absatz eins, StGB unbeantwortet.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten allein aus Z 6 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.Die dagegen vom Angeklagten allein aus Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.

Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer nämlich eine Verletzung der Bestimmung des § 314 StPO durch die - trotz seines darauf abzielenden Antrages - unterbliebene Stellung einer Eventualfrage "auf den Tatbestand des § 87 StGB" mit dem Vorbringen, er habe sich in der Hauptverhandlung nicht geständig verantwortet; der Wahrspruch der Geschworenen stütze sich auf sein vor der Polizei abgelegtes Geständnis (in Richtung des schweren Raubes) sowie auf die Aussagen der als Zeugen vernommenen Kriminalbeamten Walter H***** und Fritz E*****, denen zufolge er zielbewußt in Richtung § 142 StGB vernommen worden sei, wobei seine Angaben diesbezüglich, insbesonders hinsichtlich der Bereicherungsabsicht dürftig gewesen seien; laut Aussage des Zeugen E***** habe er (der Angeklagte) angegeben, daß er wahrscheinlich nach der körperlichen Mißhandlung des Opfers dessen Taschen durchsucht habe, weil er nach der Tat (5- und 10 S-)Münzen in seiner Hosentasche gehabt habe (vgl 105 f/I iVm 31 f/II); diese Zeugenaussage in Verbindung mit der (geständigen) Beschuldigtenverantwortung vor der Polizei indiziere eine Eventualfrage nach "§ 87 StGB" vor allem deshalb, weil er im alkoholisierten Zustand ohne Motiv zur Gewalttätigkeit neige.Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer nämlich eine Verletzung der Bestimmung des Paragraph 314, StPO durch die - trotz seines darauf abzielenden Antrages - unterbliebene Stellung einer Eventualfrage "auf den Tatbestand des Paragraph 87, StGB" mit dem Vorbringen, er habe sich in der Hauptverhandlung nicht geständig verantwortet; der Wahrspruch der Geschworenen stütze sich auf sein vor der Polizei abgelegtes Geständnis (in Richtung des schweren Raubes) sowie auf die Aussagen der als Zeugen vernommenen Kriminalbeamten Walter H***** und Fritz E*****, denen zufolge er zielbewußt in Richtung Paragraph 142, StGB vernommen worden sei, wobei seine Angaben diesbezüglich, insbesonders hinsichtlich der Bereicherungsabsicht dürftig gewesen seien; laut Aussage des Zeugen E***** habe er (der Angeklagte) angegeben, daß er wahrscheinlich nach der körperlichen Mißhandlung des Opfers dessen Taschen durchsucht habe, weil er nach der Tat (5- und 10 S-)Münzen in seiner Hosentasche gehabt habe vergleiche 105 f/I in Verbindung mit 31 f/II); diese Zeugenaussage in Verbindung mit der (geständigen) Beschuldigtenverantwortung vor der Polizei indiziere eine Eventualfrage nach "§ 87 StGB" vor allem deshalb, weil er im alkoholisierten Zustand ohne Motiv zur Gewalttätigkeit neige.

Indes ist eine Eventualfrage gemäß § 314 Abs 1 StPO unter anderem nur dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung (über den Rahmen abstrakt denkbarer Möglichkeiten oder bloßer Mutmaßungen hinausgehende) Tatsachen vorgebracht worden sind, nach denen - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist als das in der Anklageschrift angeführte (Mayerhofer StPO4 § 314 E 16 a ff).Indes ist eine Eventualfrage gemäß Paragraph 314, Absatz eins, StPO unter anderem nur dann zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung (über den Rahmen abstrakt denkbarer Möglichkeiten oder bloßer Mutmaßungen hinausgehende) Tatsachen vorgebracht worden sind, nach denen - wenn sie als erwiesen angenommen werden - die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist als das in der Anklageschrift angeführte (Mayerhofer StPO4 Paragraph 314, E 16 a ff).

Der Angeklagte hat vor der Sicherheitsbehörde ein volles Geständnis in Richtung des schweren Raubes abgelegt (103 ff/I); vor dem Untersuchungsrichter (ON 4) und in der Hauptverhandlung (4/II) widerrief er es jedoch, wobei er jeweils, in der Hauptverhandlung auch wiederholt und nachdrücklich jedweden Zusammenhang mit dem inkrimi- nierten Tatgeschehen in Abrede stellte (7 und 11/II).

Daraus ist ebensowenig wie aus der sonstigen Aktenlage irgendein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß der Angeklagte Helene K***** absichtlich (oder auch nur vorsätzlich oder fahrlässig) bloß mißhandeln oder verletzen wollte. Die von der Beschwerde ins Treffen geführte, isoliert aus dem Gesamtzusammenhang genommene Verantwortungspassage (105 unten, 107 oben/I) des vor den Sicherheitsbehörden abgelegten Raubgeständnisses, deren Urheberschaft als vom Angeklagten stammend vom Zeugen E***** über Vorhalt bestätigt wurde, gibt für den Beschwerdestandpunkt ebenfalls nichts her, weil damit keineswegs ein Bereicherungsvorsatz in Abrede gestellt und eine Beschränkung auf einen Verletzungsvorsatz behauptet wird. Auch der Umstand, daß der Angeklagte - wie die Beschwerde vermeint - wegen seiner Alkoholisierung keine genauen Angaben über sein "Tatmotiv" habe machen können, indiziert keine Geschehensvariante in der Richtung eines bloß auf Körperverletzung gerichteten Vorsatzes.

Da sohin keine Verfahrensergebnisse vorlagen, welche die Stellung der vermißten Eventualfrage nach dem (in der Beschwerde gar nicht näher konkretisierten) Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach "§ 87 StGB" indizierten, war die unberechtigte Nichtigkeitsbe- schwerde zu verwerfen.

Das Geschworenengericht verurteilte den Ange- klagten nach dem zweiten Strafsatz des § 143 StGB zu einer vierzehnjährigen Freiheitsstrafe sowie gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung eines Teilschmerzengeldbetrages von 10.000 S an das Raubopfer Helene K*****. Dabei wertete es als erschwerend neun einschlägige Vorstrafen, davon drei wegen Verbrechens des Raubes; die außerordentliche kriminelle Intensität, die sich in seiner Handlungsweise manifestiert hat; die Ausnützung der auf Grund des Alters und der Schlaftrunkenheit bestehenden Wehr- und Hilfslosigkeit des Opfers und den überaus raschen Rückfall nach der erst am 14. August 1997 erfolgten Entlassung aus einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Mildernd war das umfassende, wenn auch später widerrufene Geständnis bei der Kriminalpolizei, das zur Aufklärung des Verbrechens wesentlich beigetragen hat.Das Geschworenengericht verurteilte den Ange- klagten nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 143, StGB zu einer vierzehnjährigen Freiheitsstrafe sowie gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO zur Zahlung eines Teilschmerzengeldbetrages von 10.000 S an das Raubopfer Helene K*****. Dabei wertete es als erschwerend neun einschlägige Vorstrafen, davon drei wegen Verbrechens des Raubes; die außerordentliche kriminelle Intensität, die sich in seiner Handlungsweise manifestiert hat; die Ausnützung der auf Grund des Alters und der Schlaftrunkenheit bestehenden Wehr- und Hilfslosigkeit des Opfers und den überaus raschen Rückfall nach der erst am 14. August 1997 erfolgten Entlassung aus einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Mildernd war das umfassende, wenn auch später widerrufene Geständnis bei der Kriminalpolizei, das zur Aufklärung des Verbrechens wesentlich beigetragen hat.

Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO (iVm § 53 Abs 1 StGB) sah das Erstgericht vom Widerruf einer dem Angeklagten mit Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 15.Mai 1996, GZ BE 215/96a-4, gemäß § 3 AmnestieG 1995 gewährten bedingten Entlassung aus zwei Freiheitsstrafen mit einem Strafrest von sechs Monaten (ohne Probezeitverlängerung) ab.Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, StGB) sah das Erstgericht vom Widerruf einer dem Angeklagten mit Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 15.Mai 1996, GZ BE 215/96a-4, gemäß Paragraph 3, AmnestieG 1995 gewährten bedingten Entlassung aus zwei Freiheitsstrafen mit einem Strafrest von sechs Monaten (ohne Probezeitverlängerung) ab.

Die vom Angeklagten gegen die Strafhöhe ergriffene Berufung mit dem Vorbringen, seinem Geständnis sei zu wenig Gewicht beigemessen worden, weil es nicht nur wesentlich, sondern ausschließlich zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen habe, ist unbegründet und dieser Form aktenfremd.

Zu den im wesentlichen vollständig erfaßten Erschwerungsgründen kommt jedoch noch hinzu, daß die dem Raubopfer zugefügten schweren, dauerndes Siechtum nach sich ziehenden Verletzungen auch lebensbedrohlich waren, deren letaler Erfolg nur durch neurochirurgische und intensivmedizinische Versorgung abgewendet werden konnte (vgl 227/I iVm 41 f/II). Aus dieser Sicht tritt das Geständnis des Angeklagten - selbst unter Berücksichtigung des Berufungsargumentes - und der Umstand einer verhältnis- mäßig nur geringen Beute (die jedoch für die Beraubte eine empfindliche Vermögenseinbuße bedeutet hätte) in den Hintergrund. Bei einer aktuellen Strafdrohung von zehn bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe entspricht daher die verhängte Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes sowohl dem gravierenden Unrechts- gehalt der Tat als auch der bedeutenden Schuld des wiederholt wegen des Verbrechens des Raubes und wegen anderer Gewalt- und Vermögensdelikte abgestraften, ersichtlich nur mehr schwer zu resozialisierenden Angeklagten.Zu den im wesentlichen vollständig erfaßten Erschwerungsgründen kommt jedoch noch hinzu, daß die dem Raubopfer zugefügten schweren, dauerndes Siechtum nach sich ziehenden Verletzungen auch lebensbedrohlich waren, deren letaler Erfolg nur durch neurochirurgische und intensivmedizinische Versorgung abgewendet werden konnte vergleiche 227/I in Verbindung mit 41 f/II). Aus dieser Sicht tritt das Geständnis des Angeklagten - selbst unter Berücksichtigung des Berufungsargumentes - und der Umstand einer verhältnis- mäßig nur geringen Beute (die jedoch für die Beraubte eine empfindliche Vermögenseinbuße bedeutet hätte) in den Hintergrund. Bei einer aktuellen Strafdrohung von zehn bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe entspricht daher die verhängte Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes sowohl dem gravierenden Unrechts- gehalt der Tat als auch der bedeutenden Schuld des wiederholt wegen des Verbrechens des Raubes und wegen anderer Gewalt- und Vermögensdelikte abgestraften, ersichtlich nur mehr schwer zu resozialisierenden Angeklagten.

Sonach war auch der Berufung ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E51392 15D01358

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0150OS00135.98.0827.000

Dokumentnummer

JJT_19980827_OGH0002_0150OS00135_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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