Norm
StPO §313 BRechtssatz
Eine allfällige Zurechnungsunfähigkeit des Täters ist im geschwornengerichtlichen Verfahren nur dann zum Gegenstand einer Zusatzfrage zu machen, wenn Verfahrensergebnisse Anlass zu Zweifeln an der biologischen Schuldfähigkeit des Angeklagten, seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit im konkreten Fall, geben, wenn also im Beweisverfahren für das Vorliegen eines im § 11 StGB beschriebenen, die Dispositionsfähigkeit oder Diskretionsfähigkeit des Angeklagten ausschließenden Ausnahmezustandes konkrete (objektive) Anhaltspunkte hervorgekommen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0100527Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020