RS OGH 1993/11/10 13Os146/93, 9ObA156/03m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1993
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Norm

StGB §3 Abs2 A2
StGB §3 Abs2 A3
StGB §8
StPO §313 A

Rechtssatz

Sowohl Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt (§ 3 Abs 2 StGB) als auch Putativnotwehr (§ 8 StGB) und demzufolge auch Putativnotwehrexzeß schließen jedenfalls die Strafbarkeit für vorsätzliche Tatbegehung aus und bewirken Straflosigkeit des Täters, soweit nicht dessen strafrechtliche Haftung für ein entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt in Betracht kommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0089266

Dokumentnummer

JJR_19931110_OGH0002_0130OS00146_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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