RS OGH 1993/9/21 11Os99/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1993
beobachten
merken

Norm

StPO §313 A
StPO §316

Rechtssatz

Gegenstand gesonderter Fragen an die Geschwornen können nur solche Umstände sein, die nicht bereits in einer Schuldfrage enthalten sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0100418

Dokumentnummer

JJR_19930921_OGH0002_0110OS00099_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten