Norm
StPO §312Rechtssatz
Das Gesetz räumt zwar dem Schwurgerichtshof die Möglichkeit ein (§ 316 StPO), die Hauptfrage nur auf das Grunddelikt zu richten und hinsichtlich des Vorliegens qualifizierender Umstände eigene Zusatzfragen zu stellen; wenn jedoch eine solche Aufspaltung der Fragestellung nicht für notwendig befunden wird, ist dadurch keine der in den §§ 312 - 317 StPO enthaltenen Vorschriften verletzt (hier keine Zusatzfragen nach § 195 StG - qualvoller Zustand - Begriff in Hauptfrage einbezogen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0100696Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008