RS OGH 1960/3/4 7Os264/59, 11Os51/82, 12Os118/82, 12Os67/89, 11Os61/95, 12Os13/01, 11Os126/10d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1960
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Norm

StPO §312

Rechtssatz

Abweichung der Frageformulierung von der Anklage, die die Identität der Tat nicht aufheben, sind ohne weiteres zulässig.

Entscheidungstexte

  • 7 Os 264/59
    Entscheidungstext OGH 04.03.1960 7 Os 264/59
  • 11 Os 51/82
    Entscheidungstext OGH 12.05.1982 11 Os 51/82
    Beisatz: Sofern dadurch nicht der gesetzliche Tatbestand berührt wird. (T1) Veröff: JBl 1982,550
  • 12 Os 118/82
    Entscheidungstext OGH 14.10.1982 12 Os 118/82
    Vgl auch; Veröff: SSt 53/61
  • 12 Os 67/89
    Entscheidungstext OGH 24.08.1989 12 Os 67/89
    Vgl auch; Beisatz: Prozessual unzulässige, weil ausschließlich zum Thema einer (ohnehin gestellten) Zusatzfrage (nach freiwilligem Rücktritt vom Versuch) gehörende Zusätze dürfen bei der (im übrigen gewiß anklagekonform zu gestaltenden) Formulierung der Hauptfrage nicht übernommen werden. (T2)
  • 11 Os 61/95
    Entscheidungstext OGH 25.07.1995 11 Os 61/95
    Vgl auch
  • 12 Os 13/01
    Entscheidungstext OGH 19.04.2001 12 Os 13/01
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Rechtsfrage, welche Fassung des zwischen Tatbegehung und Urteilsfällung in erster Instanz geänderten Tatbestands auf die dem Angeklagten laut Anklagevorwurf zur Last gelegte Tat anzuwenden ist, hat der Schwurgerichtshof selbst zu beantworten und das Fragenschema darauf entsprechend abzustimmen. Den Günstigkeitsvergleich gemäß § 61 StGB durch Hauptfrage und Eventualfrage nach Tatbestandsverwirklichung nach altem und neuem Recht an die Geschworenen heranzutragen, widerspricht dem Gesetz. (T3)
  • 11 Os 126/10d
    Entscheidungstext OGH 19.10.2010 11 Os 126/10d
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0100481

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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