Norm
StPO §312Rechtssatz
Der Anstifter haftet, wenn die von seinem Vorsatz erfaßte Bemächtigung der fremden Sache tatsächlich erfolgt ist, für Anstiftung zum vollbrachten Raub, ohne daß es einer Fragestellung in dieser Richtung in Ansehung seiner Person bedarf. Es genügt, wenn durch den Wahrspruch festgestellt ist, daß er den Raub durch Befehl, Anraten, Unterricht, Lob eingeleitet oder vorsätzlich veranlaßt hat und daß das fremde Gut auch wirklich geraubt, der Raub somit vollbracht worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0100720Dokumentnummer
JJR_19610929_OGH0002_0080OS00102_6100000_002