RS OGH 1961/9/29 8Os102/61

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Veröffentlicht am 29.09.1961
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Norm

StPO §312

Rechtssatz

Der Anstifter haftet, wenn die von seinem Vorsatz erfaßte Bemächtigung der fremden Sache tatsächlich erfolgt ist, für Anstiftung zum vollbrachten Raub, ohne daß es einer Fragestellung in dieser Richtung in Ansehung seiner Person bedarf. Es genügt, wenn durch den Wahrspruch festgestellt ist, daß er den Raub durch Befehl, Anraten, Unterricht, Lob eingeleitet oder vorsätzlich veranlaßt hat und daß das fremde Gut auch wirklich geraubt, der Raub somit vollbracht worden ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Os 102/61
    Entscheidungstext OGH 29.09.1961 8 Os 102/61
    Veröff: SSt XXXII/77 = RZ 1961,195

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0100720

Dokumentnummer

JJR_19610929_OGH0002_0080OS00102_6100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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