RS OGH 1973/11/5 9Os115/73, 9Os76/85, 15Os147/14b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1973
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Norm

StPO §312
StPO §314

Rechtssatz

Soll eine Frage nur der Möglichkeit dienen, den Sachverhalt hinsichtlich der Art und Begehung der Tat abweichend von der Anklage festzustellen, ohne daß sich hiedurch etwas an der rechtlichen Beurteilung oder an dem anzuwendenden Strafsatz ändern soll, so liegt eine Hauptfrage und nicht eine Eventualfrage vor.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 115/73
    Entscheidungstext OGH 05.11.1973 9 Os 115/73
    Veröff: SSt 44/29
  • 9 Os 76/85
    Entscheidungstext OGH 02.07.1986 9 Os 76/85
    Vgl auch; Beisatz: Alternative Gegenüberstellung in einer Hauptfrage. (T1)
  • 15 Os 147/14b
    Entscheidungstext OGH 22.07.2015 15 Os 147/14b
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0100744

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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