Norm
StPO §312Rechtssatz
Soll eine Frage nur der Möglichkeit dienen, den Sachverhalt hinsichtlich der Art und Begehung der Tat abweichend von der Anklage festzustellen, ohne daß sich hiedurch etwas an der rechtlichen Beurteilung oder an dem anzuwendenden Strafsatz ändern soll, so liegt eine Hauptfrage und nicht eine Eventualfrage vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0100744Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.09.2015