RS OGH 1973/9/13 13Os96/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1973
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Norm

StPO §312
StPO §313 B
StPO §314
StPO §316
StPO §334 Abs4

Rechtssatz

In der wiederholten Verhandlung ergibt sich lediglich bei unverändert gebliebener Anklage eine Bindung hinsichtlich der Hauptfrage insoferne, als diese gemäß § 312 stets darauf gerichtet sein muß, ob der Angeklagte schuldig ist, die der Anklage zugrunde liegende strafbare Handlung begangen zu haben. Ob und welche Zusatzfragen und Eventualfragen zu stellen sind, bestimmt sich hingegen nur danach, inwieweit solchen Fragen entsprechende Tatsachen in der neuen (= wiederholten) Hauptverhandlung vorgebracht wurden (§§ 313, 314, 316 StPO); dabei muß gänzlich außer Betracht bleiben, ob ein betreffendes Vorbringen auch schon in der ersten Hauptverhandlung vorlag oder nicht und zu welcher Fragestellung sich der Schwurgerichtshof damals veranlaßt gesehen hat (Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 § 334 StPO/8).

Entscheidungstexte

  • 13 Os 96/73
    Entscheidungstext OGH 13.09.1973 13 Os 96/73
    Veröff: SSt 44/25 = EvBl 1973/302 S 610 = RZ 1973/201 S 201

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0100749

Dokumentnummer

JJR_19730913_OGH0002_0130OS00096_7300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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