Norm
StPO §312Rechtssatz
In der wiederholten Verhandlung ergibt sich lediglich bei unverändert gebliebener Anklage eine Bindung hinsichtlich der Hauptfrage insoferne, als diese gemäß § 312 stets darauf gerichtet sein muß, ob der Angeklagte schuldig ist, die der Anklage zugrunde liegende strafbare Handlung begangen zu haben. Ob und welche Zusatzfragen und Eventualfragen zu stellen sind, bestimmt sich hingegen nur danach, inwieweit solchen Fragen entsprechende Tatsachen in der neuen (= wiederholten) Hauptverhandlung vorgebracht wurden (§§ 313, 314, 316 StPO); dabei muß gänzlich außer Betracht bleiben, ob ein betreffendes Vorbringen auch schon in der ersten Hauptverhandlung vorlag oder nicht und zu welcher Fragestellung sich der Schwurgerichtshof damals veranlaßt gesehen hat (Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 § 334 StPO/8).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0100749Dokumentnummer
JJR_19730913_OGH0002_0130OS00096_7300000_003