Norm
StPO §312Rechtssatz
In die an die Geschwornen zu stellenden Fragen sind nicht alle jene konkreten Tatumstände aufzunehmen, auf Grund deren in ihrer Gesamtheit richtigerweise die Frage zu bejahen ist, ob für eine Person, der ein Vergehen gegen die Sicherheit des Lebens nach dem § 335 StG, begangen durch Unterlassungen, angelastet wird, eine Rechtspflicht zu diesem Handeln bestanden hat. Es müssen auch nicht Rechtsausführungen zu allen diesen Umständen im einzelnen in die nach dem § 331 StPO vom Vorsitzenden an die Geschwornen zu erteilende schriftliche Rechtsbelehrung aufgenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0100729Dokumentnummer
JJR_19600107_OGH0002_0090OS00166_5900000_005