RS OGH 1960/1/7 9Os166/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.01.1960
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Norm

StPO §312
StPO §331

Rechtssatz

In die an die Geschwornen zu stellenden Fragen sind nicht alle jene konkreten Tatumstände aufzunehmen, auf Grund deren in ihrer Gesamtheit richtigerweise die Frage zu bejahen ist, ob für eine Person, der ein Vergehen gegen die Sicherheit des Lebens nach dem § 335 StG, begangen durch Unterlassungen, angelastet wird, eine Rechtspflicht zu diesem Handeln bestanden hat. Es müssen auch nicht Rechtsausführungen zu allen diesen Umständen im einzelnen in die nach dem § 331 StPO vom Vorsitzenden an die Geschwornen zu erteilende schriftliche Rechtsbelehrung aufgenommen werden.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 166/59
    Entscheidungstext OGH 07.01.1960 9 Os 166/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0100729

Dokumentnummer

JJR_19600107_OGH0002_0090OS00166_5900000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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