RS OGH 1955/3/18 5Os22/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1955
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Norm

StPO §312
StPO §345

Rechtssatz

Die Geschwornen brauchen ihren Schuldspruch nicht zu begründen, aber sie müssen - in gewissen Grenzen - erklären, welche Tatsachen sie als erwiesen angenommen haben; insoweit ist ihre Tätigkeit der der Berufsrichter gleich. Diese Erklärung muß ihnen durch richtige Fassung der Fragen möglich gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 22/55
    Entscheidungstext OGH 18.03.1955 5 Os 22/55
    Veröff: JBl 1955 H12,310

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0100712

Dokumentnummer

JJR_19550318_OGH0002_0050OS00022_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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