Norm
StPO §312Rechtssatz
Die Geschwornen brauchen ihren Schuldspruch nicht zu begründen, aber sie müssen - in gewissen Grenzen - erklären, welche Tatsachen sie als erwiesen angenommen haben; insoweit ist ihre Tätigkeit der der Berufsrichter gleich. Diese Erklärung muß ihnen durch richtige Fassung der Fragen möglich gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0100712Dokumentnummer
JJR_19550318_OGH0002_0050OS00022_5500000_001