Norm
StPO §312Rechtssatz
Bei rechtlich gleichwertigen Varianten der Tatbegehung sind zweckmäßigerweise beide Varianten - alternativ - in die Hauptfrage aufzunehmen (SSt 24/46, 13 Os 21/73). Ein diesbezüglicher Fehler ist jedoch nicht mit Nichtigkeit bedroht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0100737Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.10.2021