Norm
StPO §312Rechtssatz
Bindung des Schwurgerichtshofs bei Abfassung des Fragenschemas an die rechtliche Beurteilung der Anklage; nur dann keine Verpflichtung zur Stellung von Hauptfragen im Sinne der Anklage, wenn diese rechtlich verfehlt ist, wobei insbesondere die Fragestellung nach einer konsumierten Straftat zu unterbleiben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0100524Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022