Norm
StPO §312Rechtssatz
Der Schwurgerichtshof hat durch die Stellung geeigneter Hauptfragen den unter Anklage gestellten Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu erschöpfen. Dabei kann auch ein ganzer - hier: ein einheitlich als Raub angeklagter - Sachverhaltskomplex in einer einzigen Hauptfrage zusammengefaßt werden, wenn dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil entstehen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100563Dokumentnummer
JJR_19720817_OGH0002_0130OS00051_7200000_002