Norm: StPO §207 Abs3StPO §262 AStPO §267 AStPO §281 Z8 D
Rechtssatz: Die Anklageerzählung ist ein integrierender Teil der Anklageschrift und daher zur Prüfung der Frage einer Anklageüberschreitung mitheranzuziehen. Entscheidungstexte 11 Os 102/72 Entscheidungstext OGH 23.10.1972 11 Os 102/72 13 Os 9/76 Entscheidungstext OGH 07... mehr lesen...
Norm: StPO §262 BaStPO §267 AStPO §281 Z8 D
Rechtssatz: Gegenstand einer Anklage ist immer nur ein historisches Ereignis, nämlich die Beziehung eines Menschen zu einem bestimmten Geschehen, das nach der Ansicht des Anklägers einen bestimmten strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen sollte; nur diesbezüglich besteht das Verbot der Anklageüberschreitung (Gebert - Pallin - Pfeiffer III 2 Nr 1 ff zu §§ 262, 267 StPO). Hinsichtlich der Modalitäten di... mehr lesen...
Norm: FinStrG §19StPO §281 Z11 BStPO §281 Z11 C
Rechtssatz: Werden mehrere Angeklagte wegen der Beteiligung an Finanzstrafvergehen dergestalt schuldig erkannt, daß nicht alle von ihnen wegen aller, sondern nur wegen einem Teil der zur Aburteilung gelangenden strafbaren Handlung verurteilt werden, so sind der Bemessung der dem einzelnen Angeklagten aufzuerlegenden Wertersätze zwei Grenzen gesetzt, bei deren Überschreitung der Nichtigkeitsgrund d... mehr lesen...
Norm: StPO §3StPO §281 Z4 B
Rechtssatz: Die Rechtskraft eines früheren Urteils gegen andere Personen enthebt auch bei Vorliegen eines im wesentlichen gleichen Sachverhaltes das Gericht nicht der Notwendigkeit, nach dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit gemäß dem § 3 StPO den Sachverhalt zu untersuchen und zu diesem Zweck alle erforderlichen Beweise selbst aufzunehmen und zu würdigen. Sich unter diesem Gesichtspunkt über eine ve... mehr lesen...
Norm: FinStrG §19StPO §281 Z11 BStPO §281 Z11 C
Rechtssatz: Werden mehrere Angeklagte wegen der Beteiligung an Finanzstrafvergehen dergestalt schuldig erkannt, daß nicht alle von ihnen wegen aller, sondern nur wegen einem Teil der zur Aburteilung gelangenden strafbaren Handlung verurteilt werden, so sind der Bemessung der dem einzelnen Angeklagten aufzuerlegenden Wertersätze zwei Grenzen gesetzt, bei deren Überschreitung der Nichtigkeitsgrund d... mehr lesen...
Norm: StPO §3StPO §281 Z4 B
Rechtssatz: Die Rechtskraft eines früheren Urteils gegen andere Personen enthebt auch bei Vorliegen eines im wesentlichen gleichen Sachverhaltes das Gericht nicht der Notwendigkeit, nach dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit gemäß dem § 3 StPO den Sachverhalt zu untersuchen und zu diesem Zweck alle erforderlichen Beweise selbst aufzunehmen und zu würdigen. Sich unter diesem Gesichtspunkt über eine ve... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Z1StPO §281 Z3StPO §281 Z5 B
Rechtssatz: Wird der Zeitpunkt der Tat nicht auf den Tag genau festgestellt, wird weder der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Z 3 noch der nach Z 5 StPO begründet, wenn die Tat im Urteilsspruch und Entscheidungsgründen hinlänglich individualisiert und eindeutig von anderen Taten unterscheidbar ist ("Anfang Juli 1971"). Entscheidungstexte 12 Os 80/72 ... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Z1StPO §281 Z3StPO §281 Z5 B
Rechtssatz: Wird der Zeitpunkt der Tat nicht auf den Tag genau festgestellt, wird weder der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Z 3 noch der nach Z 5 StPO begründet, wenn die Tat im Urteilsspruch und Entscheidungsgründen hinlänglich individualisiert und eindeutig von anderen Taten unterscheidbar ist ("Anfang Juli 1971"). Entscheidungstexte 12 Os 80/72 ... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Z1StPO §281 Z3StPO §281 Z5 B
Rechtssatz: Wird der Zeitpunkt der Tat nicht auf den Tag genau festgestellt, wird weder der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Z 3 noch der nach Z 5 StPO begründet, wenn die Tat im Urteilsspruch und Entscheidungsgründen hinlänglich individualisiert und eindeutig von anderen Taten unterscheidbar ist ("Anfang Juli 1971"). Entscheidungstexte 12 Os 80/72 ... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 AStPO §281 Z5 A
Rechtssatz: Die Zurechnung einer Tat wird noch nicht dadurch denkunrichtig, daß Verdachtsgründe auch auf andere Personen als den Angeklagten zutreffen, insofern das Gericht diesen Verdacht mit schlüssiger
Begründung: entkräftet. Entscheidungstexte 11 Os 111/72 Entscheidungstext OGH 13.07.1972 11 Os 111/72 ... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 AStPO §281 Z5 A
Rechtssatz: Die Zurechnung einer Tat wird noch nicht dadurch denkunrichtig, daß Verdachtsgründe auch auf andere Personen als den Angeklagten zutreffen, insofern das Gericht diesen Verdacht mit schlüssiger
Begründung: entkräftet. Entscheidungstexte 11 Os 111/72 Entscheidungstext OGH 13.07.1972 11 Os 111/72 ... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Z8 Cc
Rechtssatz: Die Identität zwischen Anklagefaktum und Urteilsfaktum ist gewahrt, wenn letzteres die (vorbestrafte) Nachtat des Anklagefaktums darstellt. Entscheidungstexte 13 Os 62/72 Entscheidungstext OGH 20.06.1972 13 Os 62/72 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0099680 ... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Z8 Cc
Rechtssatz: Die Identität zwischen Anklagefaktum und Urteilsfaktum ist gewahrt, wenn letzteres die (vorbestrafte) Nachtat des Anklagefaktums darstellt. Entscheidungstexte 13 Os 62/72 Entscheidungstext OGH 20.06.1972 13 Os 62/72 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0099680 ... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 BbStPO §281 Z5 C
Rechtssatz: Im Sinne des § 258 Abs 2 StPO kann das Gericht aus dem Inhalt von in der Hauptverhandlung erörterten Vorakten auch ein früheres Verhalten des Angeklagten, das sogar zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn geführt hat, mag auch dieses Strafverfahren - aus welchen Gründen immer - nicht zur Verurteilung des Angeklagten geführt haben, als Indiz für dessen Schuld heranziehen. Allerdings bedarf... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 BbStPO §281 Z5 C
Rechtssatz: Im Sinne des § 258 Abs 2 StPO kann das Gericht aus dem Inhalt von in der Hauptverhandlung erörterten Vorakten auch ein früheres Verhalten des Angeklagten, das sogar zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn geführt hat, mag auch dieses Strafverfahren - aus welchen Gründen immer - nicht zur Verurteilung des Angeklagten geführt haben, als Indiz für dessen Schuld heranziehen. Allerdings bedarf... mehr lesen...
Norm: StPO §118 Abs2StPO §281 Z4 B
Rechtssatz: Trägt der Verteidiger nach Ablehnung der Verlesung des Privatgutachtens durch das Gericht in der
Begründung: seines Beweisantrages auf Einholung eines zweiten Sachverständigengutachtens den wesentlichen Inhalt des erhebliche, durch die Ansicht eines Fachmannes gestützte Bedenken gegen das vorliegende Gutachten äußernden Privatgutachtens vor, darf das Gericht nicht ohne vorherige ergänzende Befragung... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Z1aStPO §282 C
Rechtssatz: Mit der Behauptung, der Angeklagte unterliege einer strengeren Strafdrohung als der auf Grund der Anklage angewandten, ist die Beschwerde nicht zu seinem Vorteil ausgeführt und insoweit gemäß dem § 282 StPO unzulässig (gegenteilige Stellungnahme der Generalprokuratur). Entscheidungstexte 11 Os 83/72 Entscheidungstext OGH 31.05.1972 11 Os ... mehr lesen...
Norm: StPO §118 Abs2StPO §281 Z4 B
Rechtssatz: Trägt der Verteidiger nach Ablehnung der Verlesung des Privatgutachtens durch das Gericht in der
Begründung: seines Beweisantrages auf Einholung eines zweiten Sachverständigengutachtens den wesentlichen Inhalt des erhebliche, durch die Ansicht eines Fachmannes gestützte Bedenken gegen das vorliegende Gutachten äußernden Privatgutachtens vor, darf das Gericht nicht ohne vorherige ergänzende Befragung... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Z1aStPO §282 C
Rechtssatz: Mit der Behauptung, der Angeklagte unterliege einer strengeren Strafdrohung als der auf Grund der Anklage angewandten, ist die Beschwerde nicht zu seinem Vorteil ausgeführt und insoweit gemäß dem § 282 StPO unzulässig (gegenteilige Stellungnahme der Generalprokuratur). Entscheidungstexte 11 Os 83/72 Entscheidungstext OGH 31.05.1972 11 Os ... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Z5 B
Rechtssatz: Die mündlichen und die schriftlichen Erklärungen des Täters sind ihrer Gesamtheit und nicht isoliert zu werten. Entscheidungstexte 13 Os 46/72 Entscheidungstext OGH 25.05.1972 13 Os 46/72 Veröff: SSt 43/25 = RZ 1973/125 S 89 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0099472 ... mehr lesen...
Norm: StPO §57 AStPO §263 CStPO §281 Z7
Rechtssatz: Kein Nichtigkeitsgrund nach § 281 Z 7 StPO, wenn das Gericht dem Verlangen des Anklägers auf Vorbehalt der selbständigen Verfolgung wegen einer in der Hauptverhandlung hinzugekommenen Tat zwar nicht in der in § 263 StPO vorgeschriebenen Weise nachkommt, jedoch einen Beschluß auf Ausscheidung des Verfahrens wegen des neuen Anklagepunktes gemäß dem § 57 StPO faßt und damit dem Ankläger die Verfo... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Z5 B
Rechtssatz: Die mündlichen und die schriftlichen Erklärungen des Täters sind ihrer Gesamtheit und nicht isoliert zu werten. Entscheidungstexte 13 Os 46/72 Entscheidungstext OGH 25.05.1972 13 Os 46/72 Veröff: SSt 43/25 = RZ 1973/125 S 89 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0099472 ... mehr lesen...
Norm: StPO §57 AStPO §263 CStPO §281 Z7
Rechtssatz: Kein Nichtigkeitsgrund nach § 281 Z 7 StPO, wenn das Gericht dem Verlangen des Anklägers auf Vorbehalt der selbständigen Verfolgung wegen einer in der Hauptverhandlung hinzugekommenen Tat zwar nicht in der in § 263 StPO vorgeschriebenen Weise nachkommt, jedoch einen Beschluß auf Ausscheidung des Verfahrens wegen des neuen Anklagepunktes gemäß dem § 57 StPO faßt und damit dem Ankläger die Verfo... mehr lesen...
Norm: StGB §1StGB §28 EStGB §33 Z1StGB §33 Z2StPO §281 Z10 AStPO §282 CStPO §290
Rechtssatz: Die Verurteilung wegen zweier Verbrechen muß nicht strenger sein als die wegen eines Verbrechens in zweifacher Begehung (Wiederholung) oder gegenüber verschiedenen Personen, sofern der gleiche Strafsatz zur Anwendung kommt. Dem Erschwerungsgrund des Zusammentreffens mehrerer Verbrechen steht auf der anderen Seite der Erschwerungsgrund der Wiederholung o... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Z1
Rechtssatz: Daß eine Hauptverhandlung vor einem Schöffengericht anstatt vor einem Geschworenengericht durchgeführt wurde, stellt den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 1 StPO nicht her, wenn das Schöffengericht als solches ordnungsgemäß besetzt war (EvBl 1955/176 ua). Entscheidungstexte 13 Os 29/72 Entscheidungstext OGH 17.05.1972 13 Os 29/72 Veröff: SSt 43/20 =... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Z5 B
Rechtssatz: Menschenraub mit bedingtem bösen Vorsatz, wenn das schlafende und alkoholtrunkene Opfer auf scharf überwachtem (ungarischem) Grenzgebiet zurückgelassen wird. Entscheidungstexte 13 Os 35/72 Entscheidungstext OGH 17.05.1972 13 Os 35/72 Veröff: SSt 43/21 = JBl 1972,541 = EvBl 1972/353 S 665 European Ca... mehr lesen...
Norm: StGB §1StGB §28 EStGB §33 Z1StGB §33 Z2StPO §281 Z10 AStPO §282 CStPO §290
Rechtssatz: Die Verurteilung wegen zweier Verbrechen muß nicht strenger sein als die wegen eines Verbrechens in zweifacher Begehung (Wiederholung) oder gegenüber verschiedenen Personen, sofern der gleiche Strafsatz zur Anwendung kommt. Dem Erschwerungsgrund des Zusammentreffens mehrerer Verbrechen steht auf der anderen Seite der Erschwerungsgrund der Wiederholung o... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Z1
Rechtssatz: Daß eine Hauptverhandlung vor einem Schöffengericht anstatt vor einem Geschworenengericht durchgeführt wurde, stellt den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 1 StPO nicht her, wenn das Schöffengericht als solches ordnungsgemäß besetzt war (EvBl 1955/176 ua). Entscheidungstexte 13 Os 29/72 Entscheidungstext OGH 17.05.1972 13 Os 29/72 Veröff: SSt 43/20 =... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Z5 B
Rechtssatz: Menschenraub mit bedingtem bösen Vorsatz, wenn das schlafende und alkoholtrunkene Opfer auf scharf überwachtem (ungarischem) Grenzgebiet zurückgelassen wird. Entscheidungstexte 13 Os 35/72 Entscheidungstext OGH 17.05.1972 13 Os 35/72 Veröff: SSt 43/21 = JBl 1972,541 = EvBl 1972/353 S 665 European Ca... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Z9 litb
Rechtssatz: Das nachträgliche Bekanntwerden eines weiteren Gläubigers des Gemeinschuldners begründet nicht einen neuerlichen Verfolgungsanspruch gegen diesen Schuldner, sondern ist durch das gegen ihn ergangene Urteil bereits konsumiert. Entscheidungstexte 10 Os 24/72 Entscheidungstext OGH 02.05.1972 10 Os 24/72 Veröff: SSt 43/16 ... mehr lesen...