Norm
StPO §118 Abs2Rechtssatz
Trägt der Verteidiger nach Ablehnung der Verlesung des Privatgutachtens durch das Gericht in der Begründung seines Beweisantrages auf Einholung eines zweiten Sachverständigengutachtens den wesentlichen Inhalt des erhebliche, durch die Ansicht eines Fachmannes gestützte Bedenken gegen das vorliegende Gutachten äußernden Privatgutachtens vor, darf das Gericht nicht ohne vorherige ergänzende Befragung des bisher bestellten gerichtlichen Sachverständigen über die behaupteten Fehler seines Gutachtens den Antrag auf Einholung eines zweiten Sachverständigengutachtens ablehnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098191Dokumentnummer
JJR_19720531_OGH0002_0110OS00067_7200000_002