Norm
StPO §3Rechtssatz
Die Rechtskraft eines früheren Urteils gegen andere Personen enthebt auch bei Vorliegen eines im wesentlichen gleichen Sachverhaltes das Gericht nicht der Notwendigkeit, nach dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit gemäß dem § 3 StPO den Sachverhalt zu untersuchen und zu diesem Zweck alle erforderlichen Beweise selbst aufzunehmen und zu würdigen. Sich unter diesem Gesichtspunkt über eine vermeintliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu beschweren, steht dem Beschwerdeführer jedoch nur unter den formellen Voraussetzungen des § 281 Z 4 StPO zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0096212Dokumentnummer
JJR_19721012_OGH0002_0120OS00044_7200000_003