Norm
StPO §57 ARechtssatz
Kein Nichtigkeitsgrund nach § 281 Z 7 StPO, wenn das Gericht dem Verlangen des Anklägers auf Vorbehalt der selbständigen Verfolgung wegen einer in der Hauptverhandlung hinzugekommenen Tat zwar nicht in der in § 263 StPO vorgeschriebenen Weise nachkommt, jedoch einen Beschluß auf Ausscheidung des Verfahrens wegen des neuen Anklagepunktes gemäß dem § 57 StPO faßt und damit dem Ankläger die Verfolgung der dem Angeklagten weiter angelasteten Tat sichert (SSt 15/31).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0097213Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009