Norm
StPO §281 Z1aRechtssatz
Mit der Behauptung, der Angeklagte unterliege einer strengeren Strafdrohung als der auf Grund der Anklage angewandten, ist die Beschwerde nicht zu seinem Vorteil ausgeführt und insoweit gemäß dem § 282 StPO unzulässig (gegenteilige Stellungnahme der Generalprokuratur).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0099312Dokumentnummer
JJR_19720531_OGH0002_0110OS00083_7200000_001