Norm
StPO §281 Z1Rechtssatz
Daß eine Hauptverhandlung vor einem Schöffengericht anstatt vor einem Geschworenengericht durchgeführt wurde, stellt den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 1 StPO nicht her, wenn das Schöffengericht als solches ordnungsgemäß besetzt war (EvBl 1955/176 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0099220Dokumentnummer
JJR_19720517_OGH0002_0130OS00029_7200000_011