Norm
StGB §1Rechtssatz
Die Verurteilung wegen zweier Verbrechen muß nicht strenger sein als die wegen eines Verbrechens in zweifacher Begehung (Wiederholung) oder gegenüber verschiedenen Personen, sofern der gleiche Strafsatz zur Anwendung kommt. Dem Erschwerungsgrund des Zusammentreffens mehrerer Verbrechen steht auf der anderen Seite der Erschwerungsgrund der Wiederholung oder des Angriffes gegen mehrere Personen gegenüber.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0088929Dokumentnummer
JJR_19720517_OGH0002_0130OS00029_7200000_003