RS OGH 1972/7/13 11Os111/72, 12Os79/74, 11Os12/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1972
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Norm

StPO §258 Abs2 A
StPO §281 Z5 A

Rechtssatz

Die Zurechnung einer Tat wird noch nicht dadurch denkunrichtig, daß Verdachtsgründe auch auf andere Personen als den Angeklagten zutreffen, insofern das Gericht diesen Verdacht mit schlüssiger Begründung entkräftet.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 111/72
    Entscheidungstext OGH 13.07.1972 11 Os 111/72
  • 12 Os 79/74
    Entscheidungstext OGH 25.06.1974 12 Os 79/74
    Vgl auch; Beisatz: Kann, ohne gegen die Denkgesetze und die Lebenserfahrung zu verstoßen, aus bestimmten Beweisergebnissen mit Sicherheit auf die Täterschaft einer ganz bestimmten Person geschlossen werden, so erübrigt sich die Klärung der Frage, ob auch noch andere Personen die Gelegenheit zur Begehung der Tat gehabt hätten. (T1)
  • 11 Os 12/76
    Entscheidungstext OGH 23.04.1976 11 Os 12/76
    Vgl auch; Beisatz: Die Annahme, daß der gesamte Abgang auf den prozeßgegenständlichen Diebstahl zurückzuführen ist, wird durch die (theoretische) Möglichkeit einer teilweisen Schadenszufügung durch andere nicht denkunmöglich. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098610

Dokumentnummer

JJR_19720713_OGH0002_0110OS00111_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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