Norm
StPO §258 Abs2 ARechtssatz
Die Zurechnung einer Tat wird noch nicht dadurch denkunrichtig, daß Verdachtsgründe auch auf andere Personen als den Angeklagten zutreffen, insofern das Gericht diesen Verdacht mit schlüssiger Begründung entkräftet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098610Dokumentnummer
JJR_19720713_OGH0002_0110OS00111_7200000_001