Norm: StPO §281 Z4 BZPO §277ZPO §329
Rechtssatz: Die Nichtangabe des Vornamens eines Zeugen macht einen Beweisantrag noch nicht untauglich. Entscheidungstexte 7 Ob 299/74 Entscheidungstext OGH 05.02.1975 7 Ob 299/74 10 Os 4/77 Entscheidungstext OGH 23.03.1977 10 Os 4/77 Vgl aber; Beisatz: Ohne Angabe des Familiennamens und... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Z10 AStPO §345 Abs1 Z12
Rechtssatz: Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 10 StPO ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn der Beschwerdeführer die gesetzlichen Bestimmungen angibt, denen die Tat seiner Meinung nach zu unterstellen wäre. Entscheidungstexte 11 Os 38/74 Entscheidungstext OGH 07.06.1974 11 Os 38/74 11 Os 5/76 Ent... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Z10 AStPO §345 Abs1 Z12
Rechtssatz: Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 10 StPO ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn der Beschwerdeführer die gesetzlichen Bestimmungen angibt, denen die Tat seiner Meinung nach zu unterstellen wäre. Entscheidungstexte 11 Os 38/74 Entscheidungstext OGH 07.06.1974 11 Os 38/74 11 Os 5/76 Ent... mehr lesen...
Norm: StPO §281
Rechtssatz: Nach der Urteilsfällung vorkommende Gesetzesverstöße begründen keine Nichtigkeit. Entscheidungstexte 13 Os 31/74 Entscheidungstext OGH 21.05.1974 13 Os 31/74 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0099144 Dokumentnummer JJR_19740521_OGH0002_0130OS00031_74... mehr lesen...
Norm: FinStrG §19StPO §281 Z11 CStPO §283 B
Rechtssatz: Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO, wenn dem Gericht vorgeworfen wird, es habe durch Zugrundelegung eines unrichtigen strafbestimmenden Wertbetrages die Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes oder bei der Festsetzung des Wertersatzes seine Strafbefugnis überschritten. Entscheidungstexte 13 Os 71/74 Entscheidungstext OGH 16.01... mehr lesen...
Norm: FinStrG §19StPO §281 Z11 CStPO §283 B
Rechtssatz: Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO, wenn dem Gericht vorgeworfen wird, es habe durch Zugrundelegung eines unrichtigen strafbestimmenden Wertbetrages die Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes oder bei der Festsetzung des Wertersatzes seine Strafbefugnis überschritten. Entscheidungstexte 13 Os 71/74 Entscheidungstext OGH 16.01... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Z5 A
Rechtssatz: Das Gericht muß für den Ausspruch entscheidender Tatsachen solche
Gründe: angeben, aus denen sich nach den Denkgesetzen und in einleuchtender Weise auf die zu begründende Tatsache schließen läßt, und es darf auch erhebliche dieser Tatsache entgegenstehende Umstände nicht außer acht lassen. Entscheidungstexte 9 Os 141/73 Entscheidungstext OGH 14.12.1973 ... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Z5 A
Rechtssatz: Das Gericht muß für den Ausspruch entscheidender Tatsachen solche
Gründe: angeben, aus denen sich nach den Denkgesetzen und in einleuchtender Weise auf die zu begründende Tatsache schließen läßt, und es darf auch erhebliche dieser Tatsache entgegenstehende Umstände nicht außer acht lassen. Entscheidungstexte 9 Os 141/73 Entscheidungstext OGH 14.12.1973 ... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Z5 A
Rechtssatz: Keine Bekämpfung des Urteils nach § 281 Z 5 StPO, wenn der Gerichtshof eine einleuchtende
Begründung: für seine Beweiswürdigung gibt. Entscheidungstexte 13 Os 124/73 Entscheidungstext OGH 23.10.1973 13 Os 124/73 9 Os 141/73 Entscheidungstext OGH 14.12.1973 9 Os 141/73 Veröff: RZ 1974/25 S 49 ... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Z5 A
Rechtssatz: Keine Bekämpfung des Urteils nach § 281 Z 5 StPO, wenn der Gerichtshof eine einleuchtende
Begründung: für seine Beweiswürdigung gibt. Entscheidungstexte 13 Os 124/73 Entscheidungstext OGH 23.10.1973 13 Os 124/73 9 Os 141/73 Entscheidungstext OGH 14.12.1973 9 Os 141/73 Veröff: RZ 1974/25 S 49 ... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Z1StPO §260 Z2StPO §281 Z3StPO §281 Z5 BStPO §281 Abs1 Z9 lita
Rechtssatz: Ein auf wahlweisen Feststellungen beruhendes Strafurteil ist dann denkbar, wenn jede der wahlweise getroffenen Annahmen zu den gleichen rechtlichen Schlüssen führt; oder wenn der Vorwurf der Qualifikation eines Tatbestandes auf die Feststellung gestützt wird, dass der Angeklagte die ihm angelastete Tat jedenfalls unter einem der vom Gesetz als gleichwerti... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Z1StPO §260 Z2StPO §281 Z3StPO §281 Z5 BStPO §281 Abs1 Z9 lita
Rechtssatz: Ein auf wahlweisen Feststellungen beruhendes Strafurteil ist dann denkbar, wenn jede der wahlweise getroffenen Annahmen zu den gleichen rechtlichen Schlüssen führt; oder wenn der Vorwurf der Qualifikation eines Tatbestandes auf die Feststellung gestützt wird, dass der Angeklagte die ihm angelastete Tat jedenfalls unter einem der vom Gesetz als gleichwerti... mehr lesen...
Norm: StPO §260 Z1StPO §260 Z2StPO §281 Z3StPO §281 Z5 BStPO §281 Abs1 Z9 lita
Rechtssatz: Ein auf wahlweisen Feststellungen beruhendes Strafurteil ist dann denkbar, wenn jede der wahlweise getroffenen Annahmen zu den gleichen rechtlichen Schlüssen führt; oder wenn der Vorwurf der Qualifikation eines Tatbestandes auf die Feststellung gestützt wird, dass der Angeklagte die ihm angelastete Tat jedenfalls unter einem der vom Gesetz als gleichwerti... mehr lesen...
Norm: StPO §151StPO §281 Z3
Rechtssatz: Vernehmung im § 151 StPO genannter Personen durch Gendarmerie oder Untersuchungsrichter begründet an sich keine Nichtigkeit. - Vorhalt dieser Angaben durch den Staatsanwalt in der Hauptverhandlung. Entscheidungstexte 12 Os 114/73 Entscheidungstext OGH 09.10.1973 12 Os 114/73 Veröff: RZ 1974/8 S 13 ... mehr lesen...
Norm: StPO §151StPO §281 Z3
Rechtssatz: Vernehmung im § 151 StPO genannter Personen durch Gendarmerie oder Untersuchungsrichter begründet an sich keine Nichtigkeit. - Vorhalt dieser Angaben durch den Staatsanwalt in der Hauptverhandlung. Entscheidungstexte 12 Os 114/73 Entscheidungstext OGH 09.10.1973 12 Os 114/73 Veröff: RZ 1974/8 S 13 ... mehr lesen...
Norm: StPO §281StPO §345
Rechtssatz: Ein mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machender Mangel ist mit jenem besonderen (speziellen) Nichtigkeitsgrund zu bekämpfen, welcher die Gesetzesverletzung an ihrer Wurzel erfaßt, und nicht mit einem anderen, der sie nur in ihren Auswirkungen erreicht. Entscheidungstexte 13 Os 84/73 Entscheidungstext OGH 28.09.1973 13 Os 84/73 Veröff: ... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Z5 B
Rechtssatz: Der Ausspruch des Urteils, ein Tatumstand "sei sicher" erfolgt, beinhaltet, insolage nicht denkfolgerichtig dargetan ist, wie das Gericht diese angebliche Sicherheit erlangte, nur eine Scheinbegründung. Entscheidungstexte 13 Os 117/72 Entscheidungstext OGH 07.03.1973 13 Os 117/72 11 Os 188/81 Entsch... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Z5 B
Rechtssatz: Der Ausspruch des Urteils, ein Tatumstand "sei sicher" erfolgt, beinhaltet, insolage nicht denkfolgerichtig dargetan ist, wie das Gericht diese angebliche Sicherheit erlangte, nur eine Scheinbegründung. Entscheidungstexte 13 Os 117/72 Entscheidungstext OGH 07.03.1973 13 Os 117/72 11 Os 188/81 Entsch... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Z5 B
Rechtssatz: Die Annahme einer weiteren der alternativen Schuldkomponenten des § 486 Z 2 StG stellt keine entscheidungswesentliche Tatsache im Sinne des § 281 Z 5 StPO dar. Entscheidungstexte 9 Os 51/71 Entscheidungstext OGH 10.01.1973 9 Os 51/71 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1973:RS009... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Z5 B
Rechtssatz: Die Annahme einer weiteren der alternativen Schuldkomponenten des § 486 Z 2 StG stellt keine entscheidungswesentliche Tatsache im Sinne des § 281 Z 5 StPO dar. Entscheidungstexte 9 Os 51/71 Entscheidungstext OGH 10.01.1973 9 Os 51/71 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1973:RS009... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Z4 A
Rechtssatz: Die Ablehnung des Beweisantrages bildet keinen Nichtigkeitsgrund, wenn der zu beweisende Umstand ohnedies schon durch andere aufgenommene Beweise (im Sinne des Antragstellers) ausreichend klargestellt ist. Entscheidungstexte 13 Os 86/72 Entscheidungstext OGH 04.12.1972 13 Os 86/72 13 Os 71/74 Entsc... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Z4 A
Rechtssatz: Die Ablehnung des Beweisantrages bildet keinen Nichtigkeitsgrund, wenn der zu beweisende Umstand ohnedies schon durch andere aufgenommene Beweise (im Sinne des Antragstellers) ausreichend klargestellt ist. Entscheidungstexte 13 Os 86/72 Entscheidungstext OGH 04.12.1972 13 Os 86/72 13 Os 71/74 Entsc... mehr lesen...
Norm: StPO §170 Z6StPO §281 Z3StPO §345 Z4
Rechtssatz: Das Eideshindernis des § 170 Z 6 StPO setzt ein von der Tat unabhängiges, tiefwurzelndes und andauerndes feindliches Verhältnis zum Angeklagten voraus, das überdies nach Maßgabe der Persönlichkeiten und nach dem Umständen geeignet sein muß, die volle Glaubwürdigkeit des Zeugen auszuschließen. - Ob solche Umstände vorliegen, hat das Gericht, nötigenfalls unter Veranlassung entsprechender Erh... mehr lesen...
Norm: StPO §170 Z6StPO §281 Z3StPO §345 Z4
Rechtssatz: Das Eideshindernis des § 170 Z 6 StPO setzt ein von der Tat unabhängiges, tiefwurzelndes und andauerndes feindliches Verhältnis zum Angeklagten voraus, das überdies nach Maßgabe der Persönlichkeiten und nach dem Umständen geeignet sein muß, die volle Glaubwürdigkeit des Zeugen auszuschließen. - Ob solche Umstände vorliegen, hat das Gericht, nötigenfalls unter Veranlassung entsprechender Erh... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Z4 B
Rechtssatz: Eine bloß prozeßleitende Verfügung kann nicht zum Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde gemacht werden. Entscheidungstexte 12 Os 193/72 Entscheidungstext OGH 21.11.1972 12 Os 193/72 15 Os 210/96 Entscheidungstext OGH 20.02.1997 15 Os 210/96 Vgl auch Schl... mehr lesen...
Norm: StPO §281 Z4 B
Rechtssatz: Eine bloß prozeßleitende Verfügung kann nicht zum Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde gemacht werden. Entscheidungstexte 12 Os 193/72 Entscheidungstext OGH 21.11.1972 12 Os 193/72 15 Os 210/96 Entscheidungstext OGH 20.02.1997 15 Os 210/96 Vgl auch Schl... mehr lesen...
Norm: PornG §1 AStPO §207StPO §281 Z8 D
Rechtssatz: Auch wenn die Anklage nur bestimmte Teile einer inkriminierten Veröffentlichung als unzüchtig herausgreift, ist das Gericht zwecks Beurteilung der Frage der Unzüchtigkeit zur Prüfung des Gesamtinhaltes verpflichtet. Entscheidungstexte 10 Os 132/72 Entscheidungstext OGH 07.11.1972 10 Os 132/72 Veröff: SSt 43/45 ... mehr lesen...
Norm: PornG §1 AStPO §207StPO §281 Z8 D
Rechtssatz: Auch wenn die Anklage nur bestimmte Teile einer inkriminierten Veröffentlichung als unzüchtig herausgreift, ist das Gericht zwecks Beurteilung der Frage der Unzüchtigkeit zur Prüfung des Gesamtinhaltes verpflichtet. Entscheidungstexte 10 Os 132/72 Entscheidungstext OGH 07.11.1972 10 Os 132/72 Veröff: SSt 43/45 ... mehr lesen...
Norm: StPO §262 BaStPO §267 AStPO §281 Z8 D
Rechtssatz: Gegenstand einer Anklage ist immer nur ein historisches Ereignis, nämlich die Beziehung eines Menschen zu einem bestimmten Geschehen, das nach der Ansicht des Anklägers einen bestimmten strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen sollte; nur diesbezüglich besteht das Verbot der Anklageüberschreitung (Gebert - Pallin - Pfeiffer III 2 Nr 1 ff zu §§ 262, 267 StPO). Hinsichtlich der Modalitäten di... mehr lesen...
Norm: StPO §207 Abs3StPO §262 AStPO §267 AStPO §281 Z8 D
Rechtssatz: Die Anklageerzählung ist ein integrierender Teil der Anklageschrift und daher zur Prüfung der Frage einer Anklageüberschreitung mitheranzuziehen. Entscheidungstexte 11 Os 102/72 Entscheidungstext OGH 23.10.1972 11 Os 102/72 13 Os 9/76 Entscheidungstext OGH 07... mehr lesen...