Norm
StPO §262 BaRechtssatz
Gegenstand einer Anklage ist immer nur ein historisches Ereignis, nämlich die Beziehung eines Menschen zu einem bestimmten Geschehen, das nach der Ansicht des Anklägers einen bestimmten strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen sollte; nur diesbezüglich besteht das Verbot der Anklageüberschreitung (Gebert - Pallin - Pfeiffer III 2 Nr 1 ff zu §§ 262, 267 StPO). Hinsichtlich der Modalitäten dieses Geschehens wie überhaupt hinsichtlich der konkreten Umstände der in der Anklage individualisierten Straftat ist aber das Gericht an die Ansicht des Anklägers nicht gebunden (aaO Nr 18 ff).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098487Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2021