Norm
StPO §258 Abs2 BbRechtssatz
Im Sinne des § 258 Abs 2 StPO kann das Gericht aus dem Inhalt von in der Hauptverhandlung erörterten Vorakten auch ein früheres Verhalten des Angeklagten, das sogar zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn geführt hat, mag auch dieses Strafverfahren - aus welchen Gründen immer - nicht zur Verurteilung des Angeklagten geführt haben, als Indiz für dessen Schuld heranziehen. Allerdings bedarf es in einem solchen Fall einer besonders sorgfältigen Begründung dafür, warum aus einem nicht durch Schuldspruch beendeten Strafverfahren Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten im gegenständlichen Strafverfahren gezogen wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098432Dokumentnummer
JJR_19720608_OGH0002_0120OS00056_7200000_001