Norm
StPO §281 Z9 litbRechtssatz
Das nachträgliche Bekanntwerden eines weiteren Gläubigers des Gemeinschuldners begründet nicht einen neuerlichen Verfolgungsanspruch gegen diesen Schuldner, sondern ist durch das gegen ihn ergangene Urteil bereits konsumiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0099889Dokumentnummer
JJR_19720502_OGH0002_0100OS00024_7200000_001