RS OGH 1972/10/12 12Os44/72, 9Os135/75, 12Os154/79, 13Os158/79, 13Os178/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1972
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Norm

FinStrG §19
StPO §281 Z11 B
StPO §281 Z11 C

Rechtssatz

Werden mehrere Angeklagte wegen der Beteiligung an Finanzstrafvergehen dergestalt schuldig erkannt, daß nicht alle von ihnen wegen aller, sondern nur wegen einem Teil der zur Aburteilung gelangenden strafbaren Handlung verurteilt werden, so sind der Bemessung der dem einzelnen Angeklagten aufzuerlegenden Wertersätze zwei Grenzen gesetzt, bei deren Überschreitung der Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 StPO vorliegt:

1./ Das Höchstmaß jenes Wertersatzes, der jedem einzelnen dieser Angeklagten aufzuerlegen ist, darf nicht den Betrag überschreiten, der der Summe aller Wertersätze hinsichtlich jener Finanzvergehen entspricht, an denen er selbst beteiligt ist;

2./ die Gesamtsumme der von allen Angeklagten auf Grund aller von ihnen allein sowie zusammen mit allen anderen oder einigen der anderen Angeklagten begangenen Finanzvergehen zu leistenden Wertersätze darf nicht jenen Betrag übersteigen, der dem gemeinen Wert aller in diesem Verfahren dem Verfall unterliegenden Sachen im Sinne des § 19 Abs 2 FinStrG entspricht. Die Frage der Bemessung des Wertersatzes innerhalb dieser Grenzziehung ist eine nur im Rahmen des Berufungsverfahrens überprüfbare Ermessungsentscheidung.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 44/72
    Entscheidungstext OGH 12.10.1972 12 Os 44/72
    Veröff: SSt 43/41
  • 9 Os 135/75
    Entscheidungstext OGH 08.10.1976 9 Os 135/75
  • 12 Os 154/79
    Entscheidungstext OGH 14.02.1980 12 Os 154/79
    Vgl aber; Veröff: EvBl 1980/184 S 525 = SSt 51/7
  • 13 Os 158/79
    Entscheidungstext OGH 10.07.1980 13 Os 158/79
    nur: Werden mehrere Angeklagte wegen der Beteiligung an Finanzstrafvergehen dergestalt schuldig erkannt, daß nicht alle von ihnen wegen aller, sondern nur wegen einem Teil der zur Aburteilung gelangenden strafbaren Handlung verurteilt werden, so sind der Bemessung der dem einzelnen Angeklagten aufzuerlegenden Wertersätze zwei Grenzen gesetzt, bei deren Überschreitung der Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 StPO vorliegt: 1./ Das Höchstmaß jenes Wertersatzes, der jedem einzelnen dieser Angeklagten aufzuerlegen ist, darf nicht den Betrag überschreiten, der der Summe aller Wertersätze hinsichtlich jener Finanzvergehen entspricht, an denen er selbst beteiligt ist; 2./ die Gesamtsumme der von allen Angeklagten auf Grund aller von ihnen allein sowie zusammen mit allen anderen oder einigen der anderen Angeklagten begangenen Finanzvergehen zu leistenden Wertersätze darf nicht jenen Betrag übersteigen, der dem gemeinen Wert aller in diesem Verfahren dem Verfall unterliegenden Sachen im Sinne des § 19 Abs 2 FinStrG entspricht. (T1)
  • 13 Os 178/81
    Entscheidungstext OGH 09.09.1982 13 Os 178/81
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0085993

Dokumentnummer

JJR_19721012_OGH0002_0120OS00044_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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