Norm
FinStrG §19Rechtssatz
Werden mehrere Angeklagte wegen der Beteiligung an Finanzstrafvergehen dergestalt schuldig erkannt, daß nicht alle von ihnen wegen aller, sondern nur wegen einem Teil der zur Aburteilung gelangenden strafbaren Handlung verurteilt werden, so sind der Bemessung der dem einzelnen Angeklagten aufzuerlegenden Wertersätze zwei Grenzen gesetzt, bei deren Überschreitung der Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 StPO vorliegt:
1./ Das Höchstmaß jenes Wertersatzes, der jedem einzelnen dieser Angeklagten aufzuerlegen ist, darf nicht den Betrag überschreiten, der der Summe aller Wertersätze hinsichtlich jener Finanzvergehen entspricht, an denen er selbst beteiligt ist;
2./ die Gesamtsumme der von allen Angeklagten auf Grund aller von ihnen allein sowie zusammen mit allen anderen oder einigen der anderen Angeklagten begangenen Finanzvergehen zu leistenden Wertersätze darf nicht jenen Betrag übersteigen, der dem gemeinen Wert aller in diesem Verfahren dem Verfall unterliegenden Sachen im Sinne des § 19 Abs 2 FinStrG entspricht. Die Frage der Bemessung des Wertersatzes innerhalb dieser Grenzziehung ist eine nur im Rahmen des Berufungsverfahrens überprüfbare Ermessungsentscheidung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0085993Dokumentnummer
JJR_19721012_OGH0002_0120OS00044_7200000_001