Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 2. August 1940 geborene Zeitschriftenhändlerin Renate A des Vergehens nach § 1 Abs. 1 lit. a und c PornG. schuldig erkannt, weil sie vom Februar bis 28. April 1978 in Wien in gewinnsüchtiger Absicht unzüchtige Schriften und Abbildungen, nämlich die im Urteilsspruch angeführten Taschenbücher und Magazine zum Zwecke der Verbreitung vorrätig gehalten, anderen angeboten, teilweise überlassen und teilweise öffentlich ausg... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 10.März 1921 geborene kaufmännische Angestellte Josef A im zweiten Rechtsgang neuerlich des Vergehens nach dem § 1 Abs. 1 lit. a und c des Bundesgesetzes vom 31.März 1950, BGBl. Nr. 97 (Pornographiegesetz), schuldig erkannt, weil er von Mitte Juli bis 21. August 1976 und von Anfang November bis 18.November 1976 in Wien in gewinnsüchtiger Absicht unzüchtige Schriften, Abbildungen, Laufbilder und andere unzüchtige Gegenstände, nämlich ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden 1.) der Maschinenschlosser Karl B des Vergehens der Vollstreckungsvereitelung nach dem § 162 Abs 1 und 2 StGB (Punkt A) des Urteilssatzes), des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach den §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB (Punkt B) 1. des Urteilssatzes), des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs 2, 224 StGB (Punkt B) 2. des Urteilssatzes) und des Vergehens der Verletzung der Unterhaltsp... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 9.Oktober 1944 geborene Hilfsarbeiter Shaban A und der am 15.September 1947 geborene, zuletzt beschäftigungslose Radovan D des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln nach dem § 280 Abs 1 StGB , sowie der am 1.Jänner 1935 geborene Bahnarbeiter Muharem B, der am 9.September 1937 geborene Hilfsarbeiter Osman E - sämtliche jugoslawische Staatsbürger - und der am 18.Juli 1940 geborene Kaufmann Heinz C des Vergehens des Ansammelns von ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 4.Juni 1948 geborene Kaufmann Wolfgang A und die am 23.September 1942 geborene Hilfsarbeiterin Ingrid B des Vergehens nach dem § 1 Abs 1 lit a und c des Bundesgesetzes vom 31.März 1950, BGBl. 97, über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung (PornG) in der geltenden Fassung schuldig erkannt, weil beide als Beteiligte (§ 12 StGB) in der Zeit vom Oktober 1975 bis 18.Februar 197... mehr lesen...
Norm: PornG §1 AStGB §219StPO §260 Z1StPO §270 Z6StPO §281 Abs1 Z3
Rechtssatz: Enthält ein Druckwerk eine Vielzahl von Ankündigungen verschiedener Art oder bildliche Darstellungen sehr heterogenen Charakters, so ist die Urteilstat nur dann hinreichend gekennzeichnet, wenn das Urteil genau bezeichnet (und begründet), welche Ankündigungen den Tatbestand des § 219 StGB erfüllen bzw welche bildlichen Darstellungen unzüchtig im Sinne des § 1 PornG s... mehr lesen...
Norm: PornG §1 AStGB §219StPO §260 Z1StPO §270 Z6StPO §281 Abs1 Z3
Rechtssatz: Enthält ein Druckwerk eine Vielzahl von Ankündigungen verschiedener Art oder bildliche Darstellungen sehr heterogenen Charakters, so ist die Urteilstat nur dann hinreichend gekennzeichnet, wenn das Urteil genau bezeichnet (und begründet), welche Ankündigungen den Tatbestand des § 219 StGB erfüllen bzw welche bildlichen Darstellungen unzüchtig im Sinne des § 1 PornG s... mehr lesen...
Norm: StPO §270StPO §292
Rechtssatz: Wurde in der schriftlichen Urteilsausfertigung ein Schuldspruch wegen § 287 StGB in Bezug auf die §§ 83 Abs 1, 99 Abs 1 und 107 Abs 1 und 2 StGB beurkundet, während mündlich ein Schuldspruch wegen §§ 83 Abs 1, 99 Abs 1 und 107 Abs 1 und 2 StGB verkündet wurde, und ist der Schuldspruch rechtskräftig geworden, so hebt der OGH in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes das ausgefertigte ... mehr lesen...
Norm: StPO §270StPO §281 Abs1 Z3StPO §292
Rechtssatz: Eine vom mündlich verkündeten Urteil in wesentlichen Punkten des Schuldspruchs (§ 260 StPO) abweichende Urteilsausfertigung kann nicht einfach übergangen, reassümiert oder durch eine zutreffende, mit dem gefällten und verkündeten Erkenntnis übereinstimmende ersetzt werden. In solchen Fällen, bei denen weder im ordentlichen Rechtsmittelweg (§§ 281 Abs 1 Z 3, 345 Abs 1 Z 4 StPO) noch nach der ... mehr lesen...
Norm: StGB §7 Abs1StPO §260StPO §270
Rechtssatz: Bei Vorsatzdelikten, die ein "culposes Gegenstück" haben, muß der Urteilsspruch auch die als erwiesen angenommene Schuldform enthalten; ansonsten muß die Schuldform des Vorsatzes nur dann in
Spruch: angeführt werden, wenn das Unterbleiben eines solchen Ausspruchs im Einzelfall zu entscheidenden Unklarheiten und damit - mittelbar - zu einer Verletzung der Vorschriften über die Tatidentifizierung fü... mehr lesen...
Norm: StPO §270
Rechtssatz: Bei einer Divergenz zwischen der im Gerichtsakt erliegenden Urschrift der Urteilsausfertigung und der den Parteien zugestellten Urteilsausfertigung ist allein die Urschrift maßgebend. Entscheidungstexte 12 Os 73/74 Entscheidungstext OGH 30.07.1974 12 Os 73/74 12 Os 46/75 Entscheidungstext OGH 10.06.1975 12 Os... mehr lesen...
Norm: Genfer Abk über den Straßenverkehr BGBl 1955/222 Art24 Z1KFG 1967 §64 Abs5KFG 1967 §65 Abs1KFG 1967 §79 Abs1KFG 1967 §84 Abs1StPO §270StPO §281 Abs1 Z9a
Rechtssatz: Die Benützung eines gefälschten oder verfälschten österreichischen Führerscheins durch eine Person, die über keine (ihr ordnungsgemäß erteilte und nicht entzogene) Lenkerberechtigung verfügt, schädigt in der Regel auch dann ein durch § 197 StG geschütztes konkretes staatliches... mehr lesen...
Norm: StPO §268StPO §270
Rechtssatz: Eine infolge eines Versehens vom mündlich verkündeten Urteil abweichende Urteilsausfertigung, die zwar bereits den Parteien zugestellt, aber noch nicht in Vollzug gesetzt wurde, kann auf Grund eines Senatsbeschlusses in sinngemäßer Anwendung des § 270 Abs 3 StPO richtig gestellt werden und die über Auftrag des OGH durch das Erstgericht von den Parteien wieder eingeholten unrichtigen Urteilsausfertigungen kön... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Z6StPO §270 Z7StPO §281 Abs1 Z5 B
Rechtssatz: Das Gericht ist nicht verpflichtet, bereits in den Urteilsspruch aufgenommene Tatsachenfeststellungen in den Urteilsgründen im einzelnen zu wiederholen. Feststellungen des rechtserheblichen Sachverhaltes können auch durch Hinweis auf Geständnisse und sonstige Verfahrensergebnisse erfolgen. Entscheidungstexte 10 Os 91/72 Ent... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Z6StPO §270 Z7StPO §281 Abs1 Z5 B
Rechtssatz: Das Gericht ist nicht verpflichtet, bereits in den Urteilsspruch aufgenommene Tatsachenfeststellungen in den Urteilsgründen im einzelnen zu wiederholen. Feststellungen des rechtserheblichen Sachverhaltes können auch durch Hinweis auf Geständnisse und sonstige Verfahrensergebnisse erfolgen. Entscheidungstexte 10 Os 91/72 Ent... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Z6StPO §270 Z7StPO §281 Abs1 Z5 B
Rechtssatz: Das Gericht ist nicht verpflichtet, bereits in den Urteilsspruch aufgenommene Tatsachenfeststellungen in den Urteilsgründen im einzelnen zu wiederholen. Feststellungen des rechtserheblichen Sachverhaltes können auch durch Hinweis auf Geständnisse und sonstige Verfahrensergebnisse erfolgen. Entscheidungstexte 10 Os 91/72 Ent... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 AStPO §270 Z5StPO §281 Abs1 Z5 A
Rechtssatz: Das Gericht hat in gedrängter Darstellung jene entscheidenden Tatsachen bezeichnet, die es als erwiesen annimmt, und die
Gründe: für diese Annahme angeführt. Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass das Schöffengericht eine der mehreren sich aus dem Beweisverfahren ergebenden denkmöglichen Lösungen als erwiesen annimmt, ohne dass diese Annahme eine zwingende sein müsste.... mehr lesen...
Norm: StPO §258 Abs2 AStPO §270 Z5StPO §281 Abs1 Z5 A
Rechtssatz: Das Gericht hat in gedrängter Darstellung jene entscheidenden Tatsachen bezeichnet, die es als erwiesen annimmt, und die
Gründe: für diese Annahme angeführt. Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass das Schöffengericht eine der mehreren sich aus dem Beweisverfahren ergebenden denkmöglichen Lösungen als erwiesen annimmt, ohne dass diese Annahme eine zwingende sein müsste.... mehr lesen...
Norm: StGB §146 C2StPO §270 Z7StPO §281 Z5 B
Rechtssatz: Im allgemeinen ist nicht anzunehmen, daß ein Wirtschaftstreibender, der auf Kredit Wirtschaftsgüter anschafft, um damit laufende Einnahmen zu erzielen, die wieder zur Tilgung der Darlehensraten reichen sollen, in Schädigungsabsicht in der Bedeutung des § 197 StG handelt. Die gegenteilige Tatsachenannahme, die auf die Feststellung hinausliefe, der Kreditnehmer habe sich bei seiner Transakt... mehr lesen...
Norm: StGB §146 C2StPO §270 Z7StPO §281 Z5 B
Rechtssatz: Im allgemeinen ist nicht anzunehmen, daß ein Wirtschaftstreibender, der auf Kredit Wirtschaftsgüter anschafft, um damit laufende Einnahmen zu erzielen, die wieder zur Tilgung der Darlehensraten reichen sollen, in Schädigungsabsicht in der Bedeutung des § 197 StG handelt. Die gegenteilige Tatsachenannahme, die auf die Feststellung hinausliefe, der Kreditnehmer habe sich bei seiner Transakt... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Z7StPO §342StPO §345 Z11 lita
Rechtssatz: Trotz des im Einleitungssatz des § 342 StPO nach dem gesetzlichen Wortlaut uneingeschränkt enthaltenen Hinweises auf § 270 StPO gilt die in dessen Z 7 den Gerichten (bezüglich der Tatfrage und Rechtsfrage) auferlegte Begründungspflicht für die Ausfertigung von Geschwornengerichtsurteilen (soweit sie über die Schuldfrage absprechen) nicht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Z7StPO §342StPO §345 Z11 lita
Rechtssatz: Trotz des im Einleitungssatz des § 342 StPO nach dem gesetzlichen Wortlaut uneingeschränkt enthaltenen Hinweises auf § 270 StPO gilt die in dessen Z 7 den Gerichten (bezüglich der Tatfrage und Rechtsfrage) auferlegte Begründungspflicht für die Ausfertigung von Geschwornengerichtsurteilen (soweit sie über die Schuldfrage absprechen) nicht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: PornG §1 AStPO §260 Z1StPO §270 Z6StPO §270 Z7
Rechtssatz: 1) Zum Erfordernis der Individualisierung der Straftat bei teilweise unzüchtigen Aktmagazinen. 2) An sich nicht unzüchtige Aktbilder können auch durch Aufnahme in eine Serie unzüchtiger Aktbilder zu solchen werden. Entscheidungstexte 10 Os 282/63 Entscheidungstext OGH 18.02.1964 10 Os 282/63 Veröff: EvBl 1964/31... mehr lesen...
Norm: PornG §1 AStPO §260 Z1StPO §270 Z6StPO §270 Z7
Rechtssatz: 1) Zum Erfordernis der Individualisierung der Straftat bei teilweise unzüchtigen Aktmagazinen. 2) An sich nicht unzüchtige Aktbilder können auch durch Aufnahme in eine Serie unzüchtiger Aktbilder zu solchen werden. Entscheidungstexte 10 Os 282/63 Entscheidungstext OGH 18.02.1964 10 Os 282/63 Veröff: EvBl 1964/31... mehr lesen...
Norm: PornG §1 AStPO §260 Z1StPO §270 Z6StPO §270 Z7
Rechtssatz: 1) Zum Erfordernis der Individualisierung der Straftat bei teilweise unzüchtigen Aktmagazinen. 2) An sich nicht unzüchtige Aktbilder können auch durch Aufnahme in eine Serie unzüchtiger Aktbilder zu solchen werden. Entscheidungstexte 10 Os 282/63 Entscheidungstext OGH 18.02.1964 10 Os 282/63 Veröff: EvBl 1964/31... mehr lesen...
Norm: StPO §258StPO §270 Z5StPO §281 Abs1 Z5 B
Rechtssatz: Über den Umfang der Begründungspflicht bei gerichtlichen Entscheidungen insbesondere in Ansehung der Beweiswürdigung. Anmerkung Bem: Der
Rechtssatz: wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §258StPO §270 Z5StPO §281 Abs1 Z5 B
Rechtssatz: Über den Umfang der Begründungspflicht bei gerichtlichen Entscheidungen insbesondere in Ansehung der Beweiswürdigung. Anmerkung Bem: Der
Rechtssatz: wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §260StPO §270StPO §281 Z3
Rechtssatz: Widersprüche zwischen mündlich verkündetem und schriftlich ausgefertigtem Urteil Urteilsberichtigung. Entscheidungstexte 9 Os 108/62 Entscheidungstext OGH 02.07.1963 9 Os 108/62 Veröff: RZ 1963,209 10 Os 74/67 Entscheidungstext OGH 05.05.1967 10 Os 74/67 Veröff: JBl 1967... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Z7StPO §281 Z5 BStPO §290 Abs1StPO §344StPO §362
Rechtssatz: Da auch im geschwornengerichtlichen Verfahren das Urteil in Form des ihm zugrunde liegenden Wahrspruches der Geschwornen Tatsachenfeststellungen im Sinne des § 362 StPO enthält, findet die Bestimmung des § 362 StPO auch im geschwornengerichtlichen Verfahren Anwendung (vgl 5 Os 214 - 221/55, 5 Os 852/56, 5 Os 1068/56 und 5 Os 1073/56; dagegen jedoch 5 Os 692/51). Mit Rü... mehr lesen...
Norm: StPO §270 Z7StPO §281 Z5 BStPO §290 Abs1StPO §344StPO §362
Rechtssatz: Da auch im geschwornengerichtlichen Verfahren das Urteil in Form des ihm zugrunde liegenden Wahrspruches der Geschwornen Tatsachenfeststellungen im Sinne des § 362 StPO enthält, findet die Bestimmung des § 362 StPO auch im geschwornengerichtlichen Verfahren Anwendung (vgl 5 Os 214 - 221/55, 5 Os 852/56, 5 Os 1068/56 und 5 Os 1073/56; dagegen jedoch 5 Os 692/51). Mit Rü... mehr lesen...