Norm
StPO §270 Z6Rechtssatz
Das Gericht ist nicht verpflichtet, bereits in den Urteilsspruch aufgenommene Tatsachenfeststellungen in den Urteilsgründen im einzelnen zu wiederholen. Feststellungen des rechtserheblichen Sachverhaltes können auch durch Hinweis auf Geständnisse und sonstige Verfahrensergebnisse erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098733Dokumentnummer
JJR_19720704_OGH0002_0100OS00091_7200000_001