RS OGH 1972/7/4 10Os91/72, 13Os122/96

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Veröffentlicht am 04.07.1972
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Norm

StPO §270 Z6
StPO §270 Z7
StPO §281 Abs1 Z5 B

Rechtssatz

Das Gericht ist nicht verpflichtet, bereits in den Urteilsspruch aufgenommene Tatsachenfeststellungen in den Urteilsgründen im einzelnen zu wiederholen. Feststellungen des rechtserheblichen Sachverhaltes können auch durch Hinweis auf Geständnisse und sonstige Verfahrensergebnisse erfolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098733

Dokumentnummer

JJR_19720704_OGH0002_0100OS00091_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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