Norm
StPO §270 Z7Rechtssatz
Trotz des im Einleitungssatz des § 342 StPO nach dem gesetzlichen Wortlaut uneingeschränkt enthaltenen Hinweises auf § 270 StPO gilt die in dessen Z 7 den Gerichten (bezüglich der Tatfrage und Rechtsfrage) auferlegte Begründungspflicht für die Ausfertigung von Geschwornengerichtsurteilen (soweit sie über die Schuldfrage absprechen) nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0098826Dokumentnummer
JJR_19700604_OGH0002_0090OS00014_7000000_001