RS OGH 1971/10/11 11Os171/71, 13Os68/76, 12Os140/76, 13Os172/77, 13Os114/78, 10Os119/80, 10Os92/83,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1971
beobachten
merken

Norm

StGB §146 C2
StPO §270 Z7
StPO §281 Z5 B

Rechtssatz

Im allgemeinen ist nicht anzunehmen, daß ein Wirtschaftstreibender, der auf Kredit Wirtschaftsgüter anschafft, um damit laufende Einnahmen zu erzielen, die wieder zur Tilgung der Darlehensraten reichen sollen, in Schädigungsabsicht in der Bedeutung des § 197 StG handelt. Die gegenteilige Tatsachenannahme, die auf die Feststellung hinausliefe, der Kreditnehmer habe sich bei seiner Transaktion innerlich von vornherein mit der Nichtzahlung der Darlehensschuld, dh mit dem wirtschaftlichen Fehlschlag und Mißerfolg einverstanden erklärt und abgefunden (zufriedengegeben), hat das Gericht in Prüfung und Wägung des gesamten in der Hauptverhandlung vorgeführten Beweismaterials sorgfältig und gewissenhaft und wegen der Atypizität eines solchen Verhaltens besonderes zu begründen (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO).

Entscheidungstexte

  • 11 Os 171/71
    Entscheidungstext OGH 11.10.1971 11 Os 171/71
    Veröff: EvBl 1972/137 S 242 = RZ 1972,27
  • 13 Os 68/76
    Entscheidungstext OGH 22.06.1976 13 Os 68/76
    Veröff: EvBl 1977/47 S 106
  • 12 Os 140/76
    Entscheidungstext OGH 16.11.1976 12 Os 140/76
    Vgl; Beisatz: Es bedeutet eine Irreführung und steht auch mit der Annahme einer Schädigung mit bedingten Vorsatz im Einklang, wenn der Täter das Risiko seiner angeblich geplanten Geschäftsgründung auf die Gläubiger überwälzen will und allfällige Rückzahlungen vom Erfolg seines erst zu gründenden Unternehmens abhängt, ohne hievon die Geldgeber zu informieren. (T1)
  • 13 Os 172/77
    Entscheidungstext OGH 10.11.1977 13 Os 172/77
    Ähnlich; Beisatz: Personenkraftwagen-Leasing für ein lebendes Unternehmen. (T2) Veröff: EvBl 1978/80 S 214 = RZ 1978/47 S 87
  • 13 Os 114/78
    Entscheidungstext OGH 05.10.1978 13 Os 114/78
    Ähnlich; Beisatz: Berücksichtigung des Verwendungszwecks und daraus sich ergebender Einkommenserwartungen bei einem Darlehen. (T3)
  • 10 Os 119/80
    Entscheidungstext OGH 09.09.1980 10 Os 119/80
    Ähnlich
  • 10 Os 92/83
    Entscheidungstext OGH 21.06.1983 10 Os 92/83
  • 12 Os 131/83
    Entscheidungstext OGH 10.11.1983 12 Os 131/83
    Vgl auch
  • 10 Os 5/84
    Entscheidungstext OGH 03.02.1984 10 Os 5/84
    Vgl auch
  • 13 Os 195/83
    Entscheidungstext OGH 08.11.1984 13 Os 195/83
    Vgl auch; Beisatz: Der Abschluß eines gewagten Geschäfts indiziert für sich allein noch keinen Schädigungsvorsatz. (T4)
  • 11 Os 141/86
    Entscheidungstext OGH 30.01.1987 11 Os 141/86
    Vgl auch
  • 12 Os 100/89
    Entscheidungstext OGH 16.11.1989 12 Os 100/89
    Vgl auch
  • 14 Os 74/90
    Entscheidungstext OGH 06.11.1990 14 Os 74/90
    Vgl auch; Beisatz: Wegen der Atypizität einer solchen Handlungsweise müssen in einem solchen Fall vor der Annahme, der Täter habe bei der Aufnahme von Krediten zur Fortführung des Betriebes in seinen Vorsatz aufgenommen, daß die Kreditgeber durch Nichtrückzahlung der Darlehen zu Schaden kommen würden, die gesamte wirtschaftliche Situation und Entwicklung des Unternehmens und die Erwartungen des Täters in bezug auf den künftigen Geschäftsgang und die daraus resultierenden Gewinnmöglichkeiten geprüft werden. (T5)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0094643

Dokumentnummer

JJR_19711011_OGH0002_0110OS00171_7100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten