Norm
StGB §146 C2Rechtssatz
Im allgemeinen ist nicht anzunehmen, daß ein Wirtschaftstreibender, der auf Kredit Wirtschaftsgüter anschafft, um damit laufende Einnahmen zu erzielen, die wieder zur Tilgung der Darlehensraten reichen sollen, in Schädigungsabsicht in der Bedeutung des § 197 StG handelt. Die gegenteilige Tatsachenannahme, die auf die Feststellung hinausliefe, der Kreditnehmer habe sich bei seiner Transaktion innerlich von vornherein mit der Nichtzahlung der Darlehensschuld, dh mit dem wirtschaftlichen Fehlschlag und Mißerfolg einverstanden erklärt und abgefunden (zufriedengegeben), hat das Gericht in Prüfung und Wägung des gesamten in der Hauptverhandlung vorgeführten Beweismaterials sorgfältig und gewissenhaft und wegen der Atypizität eines solchen Verhaltens besonderes zu begründen (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0094643Dokumentnummer
JJR_19711011_OGH0002_0110OS00171_7100000_002