Norm
StPO §270Rechtssatz
Eine vom mündlich verkündeten Urteil in wesentlichen Punkten des Schuldspruchs (§ 260 StPO) abweichende Urteilsausfertigung kann nicht einfach übergangen, reassümiert oder durch eine zutreffende, mit dem gefällten und verkündeten Erkenntnis übereinstimmende ersetzt werden. In solchen Fällen, bei denen weder im ordentlichen Rechtsmittelweg (§§ 281 Abs 1 Z 3, 345 Abs 1 Z 4 StPO) noch nach der Bestimmung des § 270 Abs 3 StPO Abhilfe zu finden ist, kann nur der OGH auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes Abhilfe schaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0098509Dokumentnummer
JJR_19750909_OGH0002_0120OS00105_7500000_002