Norm
StPO §258 Abs2 ARechtssatz
Das Gericht hat in gedrängter Darstellung jene entscheidenden Tatsachen bezeichnet, die es als erwiesen annimmt, und die Gründe für diese Annahme angeführt. Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass das Schöffengericht eine der mehreren sich aus dem Beweisverfahren ergebenden denkmöglichen Lösungen als erwiesen annimmt, ohne dass diese Annahme eine zwingende sein müsste.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098541Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.02.2020