Norm
PornG §1 ARechtssatz
Enthält ein Druckwerk eine Vielzahl von Ankündigungen verschiedener Art oder bildliche Darstellungen sehr heterogenen Charakters, so ist die Urteilstat nur dann hinreichend gekennzeichnet, wenn das Urteil genau bezeichnet (und begründet), welche Ankündigungen den Tatbestand des § 219 StGB erfüllen bzw welche bildlichen Darstellungen unzüchtig im Sinne des § 1 PornG sind. Einer detaillierten und differenzierten Bezeichnung und Prüfung bedarf es nur dann nicht, wenn das Druckwerk einen einheitlichen Charakter trägt und ein enger Zusammenhang zwischen den bildlichen Darstellungen untereinander besteht, sodaß eine zusammenfassende rechtliche Wertung des Buches nach seinem überwiegenden Charakter und Inhalt möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0087829Dokumentnummer
JJR_19750925_OGH0002_0130OS00010_7500000_004