Norm
StPO §270 Z7Rechtssatz
Da auch im geschwornengerichtlichen Verfahren das Urteil in Form des ihm zugrunde liegenden Wahrspruches der Geschwornen Tatsachenfeststellungen im Sinne des § 362 StPO enthält, findet die Bestimmung des § 362 StPO auch im geschwornengerichtlichen Verfahren Anwendung (vgl 5 Os 214 - 221/55, 5 Os 852/56, 5 Os 1068/56 und 5 Os 1073/56; dagegen jedoch 5 Os 692/51). Mit Rücksicht auf die Unanwendbarkeit der Bestimmungen der §§ 270 Z 7 und 281 Z 5 StPO im geschwornengerichtlichen Verfahren ist in diesem die Anwendung des § 290 Abs 1 StPO in Verbindung mit dem § 344 StPO dort nicht möglich, wo nur der Akteninhalt, nicht aber der Wahrspruch der Geschwornen offenbar erkennen läßt, daß zwischen zwei dem Angeklagten angelasteten Straftaten, die sich auf verschiedene Wahrsprüche der Geschwornen stützen, nur eine Scheinkonkurrenz besteht, die eine Tat, zB sich nur als straflose Vortat zu einer anderen darstellt. Mit Rücksicht auf die zu (2.Abs) ausgeführten Erwägungen muß daher der OGH in den dort genannten Fällen, um eine Benachteiligung des Angeklagten zu vermeiden, den Weg des § 362 StPO beschreiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0098802Dokumentnummer
JJR_19630122_OGH0002_0100OS00363_6200000_002