Norm
StPO §270Rechtssatz
Bei einer Divergenz zwischen der im Gerichtsakt erliegenden Urschrift der Urteilsausfertigung und der den Parteien zugestellten Urteilsausfertigung ist allein die Urschrift maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0098513Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015