Norm
Genfer Abk über den Straßenverkehr BGBl 1955/222 Art24 Z1Rechtssatz
Die Benützung eines gefälschten oder verfälschten österreichischen Führerscheins durch eine Person, die über keine (ihr ordnungsgemäß erteilte und nicht entzogene) Lenkerberechtigung verfügt, schädigt in der Regel auch dann ein durch § 197 StG geschütztes konkretes staatliches Recht, wenn die nachgemachte oder verfälschte Urkunde (nur) bei der Lenkung von Fahrzeugen im Ausland verwendet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0065517Dokumentnummer
JJR_19730412_OGH0002_0130OS00037_7300000_001