Norm
StGB §7 Abs1Rechtssatz
Bei Vorsatzdelikten, die ein "culposes Gegenstück" haben, muß der Urteilsspruch auch die als erwiesen angenommene Schuldform enthalten; ansonsten muß die Schuldform des Vorsatzes nur dann in Spruch angeführt werden, wenn das Unterbleiben eines solchen Ausspruchs im Einzelfall zu entscheidenden Unklarheiten und damit - mittelbar - zu einer Verletzung der Vorschriften über die Tatidentifizierung führen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0089083Dokumentnummer
JJR_19750626_OGH0002_0110OS00050_7500000_001