Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schnattinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Renate A wegen des Vergehens nach § 1 Abs. 1 lit. a und c PornG.
nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 19. September 1978, GZ. 1 b Vr 599/78-9, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 2. August 1940 geborene Zeitschriftenhändlerin Renate A des Vergehens nach § 1 Abs. 1 lit. a und c PornG. schuldig erkannt, weil sie vom Februar bis 28. April 1978 in Wien in gewinnsüchtiger Absicht unzüchtige Schriften und Abbildungen, nämlich die im Urteilsspruch angeführten Taschenbücher und Magazine zum Zwecke der Verbreitung vorrätig gehalten, anderen angeboten, teilweise überlassen und teilweise öffentlich ausgehängt hat.
Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf die Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher sie dem Erstgericht eine unzureichende Begründung des schuldigsprechenden Erkenntnisses deswegen vorwirft, weil es das maßgebende Kriterium der 'Unzüchtigkeit' nur allgemein und nicht detailliert und gesondert für jedes der einzelnen Schriften oder Abbildungen festgestellt und begründet habe.
Rechtliche Beurteilung
Der behauptete Begründungsmangel liegt nicht vor.
Unmißverständlich ist aus dem Urteilsspruch und den Entscheidungsgründen - im Zusammenhang verstanden - zu entnehmen, daß das Jugendschöffengericht sämtliche der vom Schuldspruch erfaßten Druckwerke und Abbildungen als 'unzüchtig' im Sinne des § 1 PornG. beurteilt hat und diese Feststellungen damit begründete, daß die (in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen) Tatgegenstände in ununterbrochener Aneinanderreihung die textliche und bildliche Wiedergabe realer Sexualakte, wie etwa Selbstbefriedigung, Geschlechtsverkehr, Mundverkehr, Analverkehr, Gruppensex, geschlechtlichen Umgang mit Tieren, gleichgeschlechtlichen Umgang und Formen sexueller Gewalttätigkeiten in exzessiv aufdringlicher und abstoßender Weise enthalten, wobei ein Handlungsgerüst, wenn überhaupt vorhanden, nur als Vorwand für die Darstellung provozierender Sexualität diente.
Damit ist aber das Erstgericht seiner Begründungspflicht in zureichender Weise nachgekommen, zumal sich weder aus dem sichergestellten Material Gegenteiliges ergibt, noch die Beschwerdeführerin konkret anzugeben vermag, in welchen Fällen es etwa an dem Merkmal der Unzüchtigkeit fehle. Einer detaillierten Beschreibung jedes der einzelnen Druckwerke oder Abbildungen in Beziehung auf seinen unzüchtigen Inhalt bedurfte es nach Lage des Falles im übrigen nicht, da das Gericht nur verhalten ist, in gedrängter Darstellung anzugeben, aus welchen Gründen es eine entscheidungswesentliche Tatsache, wie etwa eine solche, die die Frage der Unzüchtigkeit betrifft, angenommen hat (§ 270 Abs. 2 Z. 5 StPO).
Soferne der Inhalt der Beschwerde im Hinblick auf die von ihr zitierte Judikatur (siehe S. 56) vermuten läßt, sie vermisse eine detaillierte Unterscheidung von sogenannter harter und nicht harter Pornographie, gehen diese Ausführungen ins Leere, weil im Hinblick auf die Art und Weise des Anbietens, Vorrätighaltens und überlassens der betreffenden Pornographie eine solche Differenzierung nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung war.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde mußte daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückgewiesen werden.
über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO).
Anmerkung
E01770European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:0120OS00005.79.0201.000Dokumentnummer
JJT_19790201_OGH0002_0120OS00005_7900000_000