Norm
StPO §268Rechtssatz
Eine infolge eines Versehens vom mündlich verkündeten Urteil abweichende Urteilsausfertigung, die zwar bereits den Parteien zugestellt, aber noch nicht in Vollzug gesetzt wurde, kann auf Grund eines Senatsbeschlusses in sinngemäßer Anwendung des § 270 Abs 3 StPO richtig gestellt werden und die über Auftrag des OGH durch das Erstgericht von den Parteien wieder eingeholten unrichtigen Urteilsausfertigungen können durch die nunmehr richtig gestellten ersetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098804Dokumentnummer
JJR_19720713_OGH0002_0120OS00007_7200000_001